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1 StR 185/22 ECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR185.22.0 KI-generiert

Drug trafficking sentencing: requirement to explicitly weigh lack of prior criminal record as mitigating factor

Geschäftsnummer 1 StR 185/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1st Criminal Senate vacated the sentencing portion of a lower court's conviction for drug trafficking and importation, remanding the case for retrial on sentencing, while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The dispute concerned whether the trial court properly applied sentencing guidelines to a defendant who had no prior criminal record; the appellate court found the original sentencing flawed because it failed to explicitly account for the defendant's unblemished history, a significant mitigating factor that the court had clearly noted for a co-defendant. Furthermore, the court identified deficiencies in the trial court's reasoning regarding the use of encryption software and possession of a mobile phone in custody, lacking specific evidentiary evaluation. The decision relied on § 267(3) sentence 1 StPO, which mandates that a court's reasoning must identify the weight of aggravating and mitigating circumstances, and established that failing to explicitly reference a lack of prior convictions renders a sentencing decision incomplete and subject to reversal.

Legislator-Regeste

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§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Drug trafficking sentencing: requirement to explicitly weigh lack of prior criminal record as mitigating factor: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zugleich - jeweils bezogen auf eine andere Betäubungsmittelmenge - mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Strafregister mildernder Umstand Beweisanforderungen schwerer Fall Vorbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtberücksichtigung des straffreien Vorlebens des Angeklagten bei der Strafzumessung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Januar 2022, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zugleich - jeweils bezogen auf eine andere Betäubungsmittelmenge - mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.

a) Der Strafausspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten Nachprüfung nicht stand.

Die Strafzumessung erweist sich als lückenhaft, weil das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass der zur Tatzeit etwa 60jährige Angeklagte nicht vorbestraft ist. Dies ist indes ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2; vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 148/20 Rn. 9 und vom 29. September 2016 - 2 StR 63/16 Rn. 15). Der Umstand, dass beim ebenfalls nicht mehr ganz jungen Mitangeklagten ausdrücklich in der ihn betreffenden Strafzumessung genannt wurde, nicht vorbestraft zu sein, beim Angeklagten aber nicht, gibt besonderen Anlass zur Besorgnis, dass dem Landgericht dieser Strafzumessungsgesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen aus dem Blick geraten ist.

Nicht gänzlich bedenkenfrei ist daneben auch, dass es an ausdrücklichen Feststellungen und einer konkreten Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Landgericht in die Strafzumessung eingestellten Verwendung einer besonderen Verschlüsselungssoftware für das Mobiltelefon durch den Angeklagten fehlt und das Landgericht zudem ohne diesbezügliche Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er in der Untersuchungshaft unter Verstoß gegen die geltenden Regeln ein Mobiltelefon besaß und für Telefonate mit Familienangehörigen nutzte.

b) Wegen dieser Bedenken hebt der Senat hier die zugehörigen Feststellungen vorsorglich auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.

Jäger

Fischer

Hohoff

Leplow

Pernice