Security confiscation of drugs excluded from adjudication via procedural limitation under § 154a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, vacating the lower court’s order for the security confiscation of 2,987 grams of ketamine while upholding the seven-year prison sentence for drug importation and assisting trade in non-negligible quantities of narcotics. The dispute centered on whether the ketamine, which was discovered during the defendant’s entry into Germany alongside other charged narcotics, could be confiscated under § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB (security confiscation of dangerous items), given that the local court had limited the proceedings under § 154a Abs. 2 StPO to exclude a related drug offense under the Medicines Act from prosecution. The court ruled that security confiscation under § 74b Abs. 1 StGB is limited to objects that are products, instruments, or objects of the specific offense being judged pursuant to § 74 Abs. 1 and 2 StGB; because the proceedings were restricted and the ketamine-related drug offense was excluded from the final judgment, the requisite link between the confiscated item and the adjudicated crime was absent, rendering the confiscation order legally erroneous and void.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 74b Abs. 1 StGB, § 154a Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Security confiscation of drugs excluded from adjudication via procedural limitation under § 154a StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Sicherungseinziehung für gefährliche Gegenstände bei Verfahrensbeschränkung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. März 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Ketamins aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Ketamins hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Ausgehend von der Feststellung, dass der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und dabei neben mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten 2.987 Gramm Ketamin mit sich führte, hat die Strafkammer dessen Einziehung auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt.
Diese Anordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung (s. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 28). Die Vorschrift des § 74b Abs. 1 StGB knüpft vielmehr daran an, dass der von der Maßnahme betroffene Gegenstand ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 2. November 2011 - 3 StR 324/21, juris Rn. 6). Ein derartiger Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten und dem Ketamin besteht nicht; hinsichtlich dieses Stoffes hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470; vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2).
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die Einziehung des Ketamins zu entfallen.
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Berg
Erbguth
Berg
Kreicker
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