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4 StR 372/21 ECLI:DE:BGH:2022:310822B4STR372.21.0 KI-generiert

Subsequent aggregate sentencing: loss of caesura effect for a judgment consumed by total sentence calculation under § 55 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 372/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice overturned the lower court's sentence aggregation to mandate a subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO, and amended the confiscation order to a unified seizure of 16,475 EUR, rejecting the remaining appeal. The defendant challenged a Landgericht Essen ruling that imposed three separate custodial sentences by incorrectly assigning a caesura effect (Zäsurwirkung) to a prior judgment from Amtsgericht Herne-Wanne, where the underlying offense predated an unresolved earlier penalty order. The court held that because the prior sentence was not yet executed, that judgment was consumed in the total sentence calculation under §§ 53, 55 Abs. 1 StGB and could not create a new sentencing block; consequently, the aggregate sentences must be recalculated in a follow-up proceeding, subject to the prohibition of aggravation under § 358 Abs. 2 StPO. Additionally, the court applied § 354 Abs. 1 StPO to merge the confiscation of proceeds from both the consumed and current judgments into a single order, rendering the prior confiscation order moot under § 55 Abs. 2 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 53 StGB, § 358 Abs. 2 StPO, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Subsequent aggregate sentencing: loss of caesura effect for a judgment consumed by total sentence calculation under § 55 StGB: The defendant challenged a Landgericht Essen ruling that imposed three separate custodial sentences by incorrectly assigning a caesura effect (Zäsurwirkung) to a prior judgment from Amtsgericht Herne-Wanne, where the underlying offense predated an unresolved earlier penalty order. The court held that because the prior sentence was not yet executed, that judgment was consumed in the total sentence calculation under §§ 53, 55 Abs. 1 StGB and could not create a new sentencing block; consequently, the aggregate sentences must be recalculated in a follow-up proceeding, subject to the prohibition of aggravation under § 358 Abs. 2 StPO. Additionally, the court applied § 354 Abs. 1 StPO to merge the confiscation of proceeds from both the consumed and current judgments into a single order, rendering the prior confiscation order moot under § 55 Abs. 2 StGB.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Wirkungen des Urteils Freiheitsstrafe Ertrag Reihenfolge der Pfändung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Die Verfahrensrüge ist entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.
§ 53 StGB
§ 358 Abs. 2 StPO
Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafen wird wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, dass diese nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl.
§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB
3, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffenden Anrechnungsentscheidung zu verhalten und zu bestimmen haben, auf welche Gesamtstrafe die Anrechnung stattzufinden hat; dabei begegnet der von der Kammer insoweit herangezogene Anrechnungsmaßstab keinen rechtlichen Bedenken.
§ 354 Abs. 1 StPO
Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und aus dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl.
§ 55 Abs. 2 StGB
Die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil wird damit gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung.
§§ 460, 462 StPO
Procedural rule applied to order the subsequent judicial decision for the recalculation of the aggregate sentences.

Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 316/16
Judicial inspection of document appearance required for fraud conviction; insufficiency of reading or witness reference
1 StR 79/03
März 2003 - 1 StR 79/03 mwN).
4 StR 426/04
November 2004 - 4 StR 426/04; Beschluss vom 7.
2 StR 513/90
Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs.
2 StR 313/20
Gang agreement classification for accessories and prohibition of credit for pre-trial detention, family separation, and asset forfeiture in sentencing.
6 StR 311/21
August 2021 - 6 StR 311/21 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Procedural rule applied to order the subsequent judicial decision for the recalculation of the aggregate sentences.

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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Wegfall der Zäsurwirkung bei gesamtstrafenrechtlich verbrauchtem Urteil

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 2021

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist;

b) hinsichtlich der Einziehungsanordnung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.475 Euro angeordnet wird; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21. September 2020 angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.730 Euro entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21. September 2020 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen verurteilt

- wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Unna vom 18. Juni 2019 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten,

- wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Computerbetruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. Dezember 2019 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und

- wegen Diebstahls in sechs Fällen sowie wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten.

„Von der Freiheitsstrafe“ hat es wegen der von der Angeklagten aufgrund des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 21. September 2020 erbrachten Arbeitsstunden acht Tage als vollstreckt erklärt. Zudem hat es die Anordnung der „Einziehung von Wertersatz“ durch das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21. September 2020 in Höhe von 8.730 Euro aufrechterhalten und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe eines weiteren Betrages von insgesamt 7.745 Euro angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision und rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die Verfahrensrüge ist entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

II. 1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Dagegen hält die vorgenommene Bildung der mehrfach gebrochenen Gesamtstrafe revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer dem Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. Dezember 2019 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat.

a) Nach den Feststellungen wurde die dem Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. Dezember 2019 zugrundeliegende Tat bereits am 6. Juni 2019 und damit vor dem noch nicht erledigten Strafbefehl des Amtsgerichts Unna vom 18. Juni 2019 begangen. Die für diese Tat verhängte Strafe ist noch nicht vollstreckt und ist daher mit der Strafe aus dem vorbezeichneten Strafbefehl und den Einzelstrafen für die vor dem 18. Juni 2019 begangenen Taten aus dem vorliegenden Urteil gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1, § 53 StGB). Dies hat zur Folge, dass das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne gesamtstrafenrechtlich verbraucht ist und deshalb keine weitere Zäsurwirkung entfalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 StR 316/16; Beschluss vom 26. März 2003 - 1 StR 79/03 mwN).

Der Ausspruch über die Gesamtstrafen beruht auf dem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Bildung von drei Gesamtstrafen im Hinblick auf das Gesamtstrafübel zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

b) Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidungen im Rahmen des Gesamtstrafenausspruchs dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafen wird wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, dass diese nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04; Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).

Der neue Gesamtstrafenausspruch wird sich (nochmals) zur gemäß § 56f Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffenden Anrechnungsentscheidung zu verhalten und zu bestimmen haben, auf welche Gesamtstrafe die Anrechnung stattzufinden hat; dabei begegnet der von der Kammer insoweit herangezogene Anrechnungsmaßstab keinen rechtlichen Bedenken.

3. Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und aus dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021 - 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 Rn. 6 jeweils mwN). Die Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21. September 2020 und aus dem angefochtenen Urteil beträgt 16.475 Euro. Die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil wird damit gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung. Die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN und vom 17. Mai 2022 - 1 StR 110/22 Rn. 5).

4. Mit der abschließenden Sachentscheidung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21 Rn. 6; Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04 Rn. 8 ff.).

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