Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 540/20 ECLI:DE:BGH:2021:170321B4STR540.20.0 KI-generiert

Video frame requests as evidence-gathering rather than specific evidentiary applications under § 244 StPO

Geschäftsnummer 4 StR 540/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision against the Landgericht Essen’s judgment, finding it unsubstantiated, while ordering the court to supplement the decision regarding the adhesion claim of the secondary and adhesion plaintiff; the defendant was ordered to bear the costs of the appeal and necessary expenses for the adhesion claimants. The dispute concerned the trial court's refusal to process video recordings into individual frames and its failure to address "precautionary" applications to examine a police officer regarding prior witness statements, with the defendant alleging violations of procedural rights and the duty to clarify the facts. The Court held that the video processing requests were not specific evidentiary applications under § 244(3) sentence 1 StPO but rather inquiries into evidence gathering governed by the clarification duty under § 244(2) StPO, and the objection regarding the police officer failed for non-compliance with § 344(2) StPO because the conditions for the precautionary filing were not specified, nor was it shown whether the information was otherwise introduced into the main hearing, resulting in no legal error to the defendant's detriment under § 349(2) StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 6 StPO, § 344 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Video frame requests as evidence-gathering rather than specific evidentiary applications under § 244 StPO: Die Adhäsionsentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers Z. war aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu ergänzen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Beweisverhandlung E-Justice Forderungseingabe Verfahrensrügen Auskunftsverlangen strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 240/14
Invalid rejection of alibi witness: Konnexität requirement and premature reliability assessment in § 244(3) StPO evidence motions
3 StR 71/97
Juli 1997 - 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562 [zur Beiziehung von Krankenunterlagen]).
1 StR 418/98
August 1998 ‒ 1 StR 418/98, NStZ-RR 1999, 1, 3 bei Miebach/Sander; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 23.
3 StR 118/13
Inadmissibility of challenge to rejection of conditional evidence request due to failure to specify the conditional premise.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren: Antrag auf Herstellung und eventueller Verwertung von Einzelbildern aus einer Videoaufzeichnung; Stellung eines Antrags auf Zeugenvernehmung "vorsorglich"

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers Z. im Übrigen abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rügen, das Landgericht habe bei der Ablehnung der Anträge auf Aufbereitung von Videosequenzen nebst Herstellung von Einzelbildern gegen Verfahrensrecht verstoßen, haben keinen Erfolg. Bei diesen Anträgen handelte es sich nicht um Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern um nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilende Beweisermittlungsanträge. Denn es wurde darin kein bestimmtes Beweismittel bezeichnet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 240/14, NStZ 2015, 295). Vielmehr zielten die Anträge darauf ab, bis dahin noch nicht vorhandene Augenscheinsobjekte herzustellen, von denen dann (gegebenenfalls) einzelne als konkrete Beweismittel in Betracht kommen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562 [zur Beiziehung von Krankenunterlagen]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan.

2. Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sie Anträge auf Vernehmung des Polizeibeamten PK N. zu Angaben der Zeugin S. bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht beschieden habe, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Anträge wurden „vorsorglich“ gestellt. Die Revision hätte daher vortragen müssen, unter welcher Bedingung die Antragstellung erfolgte und warum diese Bedingung eingetreten ist, sodass ihre Ablehnung nur durch einen Beschluss unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1998 ‒ 1 StR 418/98, NStZ-RR 1999, 1, 3 bei Miebach/Sander; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 StR 118/13, NStZ-RR 2013, 349). Zudem wird nicht mitgeteilt, ob die Vernehmungsinhalte auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

3. Die Adhäsionsentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers Z. war aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu ergänzen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible

Bender

Quentin

Rommel

Lutz