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2 StR 462/20 ECLI:DE:BGH:2021:160221B2STR462.20.0 KI-generiert

Aggravation of sentencing based on subsequent convictions without demonstrated legal hostliness; validity of subsequent aggregate sentence formation

Geschäftsnummer 2 StR 462/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice of the Federal Republic of Germany (BGH) partially granted the defendant’s revision, quashing the sentencing portion of the lower court’s judgment regarding dangerous bodily harm and ordering a remand to a different chamber of the Landgericht for a new sentencing hearing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on the calculation of a three-year aggregate prison sentence, where the trial court had imposed harsher individual sentences by treating two subsequent convictions—a minor fine and a suspended one-year-and-six-month drug offense—as indicators of legal hostliness and future danger, despite the defendant’s full compliance with probation conditions. The court ruled that subsequent convictions may only be considered aggravating factors if they demonstrate personal dangerousness or a risk of future crime, which was not established here given the minor nature of the fines and successful rehabilitation evidenced by fulfilled probation duties; additionally, the formation of the aggregate sentence was found legally flawed because the earlier conviction in the proceeding lacked a "caesura" effect, requiring the reviewing court to hypothetically assess which prior crimes the original sentencing judge could have included.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Aggravation of sentencing based on subsequent convictions without demonstrated legal hostliness; validity of subsequent aggregate sentence formation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen (aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019 und dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019) zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und im Rahmen einer Bewährungsauflage geleistete gemeinnützige Arbeit mit 13 Tagen Freiheitsstrafe angerechnet. Es hat ferner angeordnet, dass drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung Revision des Strafurteils Übertretungen Deliktsgut Wirkungen des Urteils Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 133/14
April 2014 - 3 StR 133/14; Senat, Beschluss vom 4.
2 StR 202/18
Concurrence between pimping and smuggling offenses; attempted human trafficking for sexual exploitation
3 StR 499/86
November 1986 - 3 StR 499/86; vom 26.
1 StR 79/03
März 2003 - 1 StR 79/03 je mwN; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6.
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Volltext

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung einer nachträglichen Verurteilung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. Mai 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen (aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019 und dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019) zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und im Rahmen einer Bewährungsauflage geleistete gemeinnützige Arbeit mit 13 Tagen Freiheitsstrafe angerechnet. Es hat ferner angeordnet, dass drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat sich bei der Bemessung aller Einzelstrafen von der Erwägung leiten lassen, dass „der Angeklagte nach dem hiesigen strafwürdigen Geschehen wiederholt strafrechtlich auffällig war“. Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf aber nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 133/14; Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18). Dies lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Mit Blick auf den Bagatellcharakter der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen liegt dies eher fern. Aber auch unter Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erweist sich die genannte Erwägung des Landgerichts als rechtlich durchgreifend bedenklich. Denn das Amtsgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungsauflage, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe vollständig erfüllt und auch die ihm auferlegten Gespräche mit einer Drogenberatung aufgenommen.

2. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht auch die des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Entgegen den Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hat das Landgericht allerdings zutreffend gesehen, dass der ersten Verurteilung des Angeklagten nach den hier abgeurteilten Straftaten (Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juli 2019) keine Zäsurwirkung zukommt, da die zweite Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Juli 2019) eine Tat betroffen hat, die vor der ersten Verurteilung begangen worden war. Für die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommt es darauf an, welche Straftaten das Gericht, das zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Der danach entscheidende Richter muss sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86; vom 26. März 2003 - 1 StR 79/03 je mwN; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244).

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt