Mandatory public defender discharge in revision: substantiation requirement for alleged breakdown of trust due to lack of contact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant's motion to replace his appointed defense counsel, upholding the original designation of the mandatory defender. The dispute arose in a criminal revision proceeding against a final judgment for group trafficking in narcotics and related offenses, where the defendant sought the appointment of a new lawyer citing a complete loss of trust and a failure by the current counsel to make contact. The court ruled that the defendant failed to substantiate a serious disturbance of the trust relationship or demonstrate that the counsel was incapable of defending properly, rejecting the claim that the initial selection of counsel was erroneous; furthermore, the court noted that fees had already accrued to the incumbent in the revision stage, precluding a cost-neutral exchange. The decision relied on § 143a Abs. 3 StPO regarding the strict requirements for the discharge of a mandatory public defender, holding that unproven, general allegations of insufficient contact do not justify replacing counsel who had already successfully filed and substantiated the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 143a Abs. 3 StPO; Mandatory public defender discharge in revision: substantiation requirement for alleged breakdown of trust due to lack of contact: Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragt der Angeklagte die Beiordnung von Rechtsanwältin F. mit der Begründung, er vertraue seinem derzeitigem Verteidiger nicht mehr.
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KI-generiertVolltext
Pflichtverteidigerwechsel in der Revisionsinstanz: Anforderungen an einen Entpflichtungsantrag des Angeklagten wegen fehlender Kontaktaufnahme
[TENOR]
Der Antrag des Angeklagten N. vom 26. Oktober 2020 auf Beiordnung von Rechtsanwältin F. anstelle seines bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. S. wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Das Amtsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 5. Juli 2019 dem Angeklagten Rechtsanwalt Prof. Dr. S. aus A. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 22. Juni 2020 hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses am 8. September 2020 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S. "namens und im Auftrag" des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2020 mit der ausgeführten Sachrüge begründet.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragt der Angeklagte die Beiordnung von Rechtsanwältin F. mit der Begründung, er vertraue seinem derzeitigem Verteidiger nicht mehr.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch nicht sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149/19, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 141 Rn. 9, § 143a Rn. 3 ff.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Sein Pflichtverteidiger hat auf seinen Wunsch Revision eingelegt und diese fristgemäß begründet. Lediglich der nicht belegte Vorwurf, Rechtsanwalt Prof. Dr. S. nehme trotz entsprechender Bitten keinen Kontakt zu ihm auf, lässt den Schluss auf eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht zu.
Im Übrigen sind bei Rechtsanwalt Prof. Dr. S. im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Auswechslung des Pflichtverteidigers besteht daher kein Raum mehr.
Der Vorsitzende des 3. Strafsenats
Schäfer