Insolvency administrator liability: start of the three-year limitation period under § 62(2) InsO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, thereby affirming the lower court's decision and resulting in a procedural defeat for the plaintiff. The dispute concerned whether the three-year maximum limitation period for claims against an insolvency administrator under Section 62(2) of the Insolvency Code commences immediately upon the lifting of the insolvency proceedings or the finalization of their suspension, or whether it is instead extended by one year pursuant to Section 199(1) of the German Civil Code. The Court held that the limitation period begins at the point of the relevant procedural act without a one-year extension, rejecting the claim that the legislation required a different interpretation based on legislative history or scholarly opinion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 62 Satz 2 InsO, § 199 Abs. 1 BGB, § 62 InsO; Insolvency administrator liability: start of the three-year limitation period under § 62(2) InsO: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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KI-generiertVolltext
Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährungsbeginn
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird für die Gerichtskosten und im Verhältnis zum Beklagten zu 1 auf 159.372,80 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 123.910,88 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die dreijährige Verjährungshöchstfrist des § 62 Satz 2 InsO nicht bereits mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern entsprechend § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres, in welchem der Aufhebungsbeschluss ergangen oder der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, beginnt, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - IX ZR 171/16, NZI 2018, 744 Rn. 3), den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 62 Satz 2 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum einhellig vertretenen Meinung (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 62 Rn. 9; BeckOK-InsO/Desch/Hochdorfer, 2020, § 62 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rn. 7 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 62 Rn. 8; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 62 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 62 Rn. 3; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn. 5; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl., § 62 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 8. Aufl., § 62 Rn. 3; KölnKomm-InsO/Hess, § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 5. Aufl., § 62 Rn. 6 f; Braun/Baumert, InsO, 8. Aufl., § 62 Rn. 2; Andres/Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl., § 62 Rn. 4) zu verneinen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Grupp
Lohmann
Möhring
Röhl
Schultz