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6 StR 307/22 ECLI:DE:BGH:2022:240822B6STR307.22.0 KI-generiert

Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist nach Versterben des Angeklagten; Einstellung nach § 206a StPO

Geschäftsnummer 6 StR 307/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure granted the defendant’s application for reinstatement to the period preceding the appeal deadline and ordered the proceedings discontinued pursuant to Section 206a of the Code of Criminal Procedure (StPO). The dispute concerned whether a court could grant reinstatement in a criminal appeal after the defendant’s death, effectively closing the procedural defect of a missed filing deadline without a substantive merits review. The Court held that while the defendant’s death constitutes a procedural obstacle precluding a decision on the merits, it does not prevent judicial orders necessary for the orderly conclusion of the case; specifically, the presumption of innocence and legal certainty required a ruling on the reinstatement application to avoid leaving the defendant subject to the unintended legal consequences of a non-faulty procedural delay. The Court cited Section 206a StPO for the discontinuation of proceedings, Section 467(1) and (3) StPO for the cost allocation to the state without reimbursement of the defendant’s necessary expenses (as the appeal lacked prospect of success), and Section 5(2) StrEG to deny compensation for investigative measures, relying on the principle that the defendant’s actions prior to death successfully mitigated the effects of the missed deadline.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 206a StPO; Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist nach Versterben des Angeklagten; Einstellung nach § 206a StPO: Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten am 28. September 2021 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 7. Oktober 2021 Revision eingelegt, die allgemeine Sachrüge erhoben und Wiedereinsetzung in die Frist des § 341 Abs. 1 StPO beantragt. Am 22. Oktober 2021 ist der Angeklagte verstorben. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung gesetzliche Verfahrensfrist Kostenverlegung Normenkontrolle Rechtssicherheit Sterbegeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 595/97
Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 113 f.
BGHSt 45, 108
Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 113 f.
2 StR 319/19
Allocation of necessary legal expenses following dismissal of proceedings due to death of accused
1 StR 358/09
September 2009 - 1 StR 358/09).
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Volltext

Wiedereinsetzungsantrag bei verstorbenem Angeklagten

[TENOR]

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2021 gewährt.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

4. Für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist der Angeklagte nicht zu entschädigen.

[GRUENDE]

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten am 28. September 2021 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 7. Oktober 2021 Revision eingelegt, die allgemeine Sachrüge erhoben und Wiedereinsetzung in die Frist des § 341 Abs. 1 StPO beantragt. Am 22. Oktober 2021 ist der Angeklagte verstorben. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Der Angeklagte ist aus den Gründen seines Antrags in den Stand vor Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO wiedereinzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte verstorben ist. Das dadurch eingetretene Verfahrenshindernis schließt nur eine Sachentscheidung aus. Sonstige dem ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens dienliche gerichtliche Entscheidungen sind - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und -klarheit - durch das Versterben des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann es ein Gebot der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung sein, die Rechtskraft und die sich hieraus ergebenden Kosten- und sonstigen Folgen nicht von Zufällen abhängig zu machen. Hierfür ist auch die in § 467 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers beachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 113 f. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 206a Rn. 8). Die hier gegebenen Umstände gebieten aus Rechtsschutzgründen eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, um das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen. Denn diese dient ausweislich des Verfahrensganges nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch dem Schutz des Angeklagten vor übermäßigen Nachteilen aus zufälligen zeitlichen Abfolgen. Der Angeklagte hatte vor seinem Versterben alles getan, um die Wirkungen der von ihm nicht verschuldeten Fristversäumnis - insbesondere den Eintritt der Rechtskraft - zu beseitigen.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, denn das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19).

Eine Entschädigung für durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - 1 StR 358/09).

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau