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V ZR 140/20 ECLI:DE:BGH:2021:110221BVZR140.20.0 KI-generiert

Non-admission of revision inadmissible for lack of value in dispute where only immediate interest, not indirect economic consequences, qualifies as Beschwer

Geschäftsnummer V ZR 140/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, ruling that the complaint was inadmissible because the value of the dispute did not exceed the statutory threshold of €20,000. The case involved a property management company (as plaintiff) suing a professional (as defendant) for the surrender and reinstallation of a mailbox system and a lock cylinder that the defendant had removed after installing them in a building shared by multiple apartment owners; the lower appellate court had previously dismissed the claim as inadmissible, a decision that remains in force. The court held that for the purpose of determining the admissibility of a non-admission complaint under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, only the party's immediate interest in pursuing the legal action is relevant, excluding indirect economic consequences such as potential decreases in property value or rental income resulting from the inability to use the shared facility; since the plaintiff failed to demonstrate a direct financial impact exceeding €20,000 based on the actual costs of the specific items in dispute, the objection failed.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Non-admission of revision inadmissible for lack of value in dispute where only immediate interest, not indirect economic consequences, qualifies as Beschwer: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Streitwert Fall des Ausschlusses Wirtschaftlicher Wert Rechtssysteme Rückkaufswert Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigungsfähigkeit lediglich mittelbarer wirtschaftlicher Folgen der Klageabweisung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Juni 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.322,72 €.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder Eigentümer von 100 Appartements sind. Diese befinden sich in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Februar 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage mit 100 Briefkästen einbauen zu lassen und den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutauschen sowie - sinngemäß - den Sondereigentümern Schlüssel auszuhändigen. Die Briefkastenanlage und der Schließzylinder wurden entsprechend installiert. Der Beklagte ließ beides jedoch kurze Zeit später wieder entfernen und behielt die Gegenstände ein.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Briefkastenanlage und das Zylinderschloss an die Klägerin herauszugeben und den jeweiligen Neueinbau zu dulden Zug um Zug gegen Erstattung von 1.231,53 €. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 mwN).

2. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

a) Sie verweist zunächst darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufung des Beklagten auf „bis zu 35.000 €“ festgesetzt hat. Diese Festsetzung kann indes für die Ermittlung der Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil nicht zugrunde gelegt werden. Sie beruhte auf Angaben des Beklagten zu seiner Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil, in dessen Folge er nicht nur für 12.071,36 € eine neue Briefkastenanlage anschaffen, sondern auch die komplette Generalschließanlage austauschen lassen müsse, wodurch Kosten i.H.v. 15.322,44 € entstünden. Zudem sei eine Schadensersatzforderung des Beklagten aus anderen Prozessen i.H.v. 3.331,53 € hinzuzusetzen. Diese Positionen sind für die Ermittlung der Beschwer der Klägerin nicht zu berücksichtigen, denn sie verlangt mit der Klage weder den Austausch der Generalschließanlage noch ist die behauptete Schadensersatzforderung des Beklagten Gegenstand der Klage.

b) Weiter verweist die Klägerin auf die voraussichtlichen Kosten für die erneute Beschaffung und Installation der Briefkastenanlage und des Schließzylinders. Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift den Streitwert ihrer Klage mit 12.373,72 € angegeben und mitgeteilt, dies entspreche den Kosten für den Erwerb und Einbau der Briefkastenanlage, wie er von den Wohnungseigentümern beschlossen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der in der Klageschrift erwähnten Kosten von 59 € für den Schließzylinder und 8,90 € je Schlüssel zzgl. MwSt. ergibt sich hieraus nur eine Beschwer von 13.322,72 €. Dass tatsächlich höhere Kosten entstünden, legt die Klägerin in der Beschwerde nicht dar.

c) Schließlich macht die Beschwerde geltend, es gehe der Klägerin auch um das Interesse der Wohnungseigentümer, den Hintereingang des Gebäudes nutzen zu können und mit der Briefkastenanlage die Möglichkeit zu schaffen, jederzeit postalisch erreichbar zu sein. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, werde die Vermietung der einzelnen Appartements erheblich beeinträchtigt, was zu einer Wertminderung des Gemeinschaftseigentums von 2.000 € pro Einheit führe. Auch hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht hinreichend dargelegt.

aa) Die Beschwer richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 7; Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8 mwN). Unmittelbare Folge der Klageabweisung ist aber lediglich, dass der Beklagte - zumindest derzeit - die Briefkastenanlage und das Schloss für die Hintertür nicht herausgeben und die Wiedererrichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Hierdurch wird die Möglichkeit der Eigentümer, ihre Appartements zu vermieten, unmittelbar nicht beschränkt. Sollte sich daraus, dass die Briefkastenanlage derzeit jedenfalls nicht im Treppenhaus errichtet werden kann, eine Einschränkung der Vermietbarkeit der Appartements und ein hieraus resultierender Wertverlust des Gemeinschaftseigentums ergeben, würde es sich nur um eine mittelbare wirtschaftliche Folge der Klageabweisung für die Wohnungseigentümer handeln.

bb) Die Klägerin legt in der Nichtzulassungsbeschwerde aber auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Appartements einen Wertverlust erleiden, wenn der Beklagte die Errichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Dass die Appartements dann postalisch nicht zu erreichen wären, behauptet die Beschwerde nicht. Es wird weder dargelegt, dass die Appartements über keine eigenen Briefkästen verfügen, noch, dass die Briefkastenanlage nicht an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden kann. Zudem fehlt es an jeder Glaubhaftmachung des behaupteten Wertverlusts der Appartements.

cc) Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin sich auf einen solchen Wertverlust vorliegend zur Darlegung ihrer Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren überhaupt berufen kann, nachdem sie in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht hat, dieser sei bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6, allerdings zu einer Streitwertfestsetzung von unter 20.000 € in beiden Instanzen).

Stresemann

Brückner

Weinland

Haberkamp

Hamdorf