Secret Alcohol Administration: Causal Link for Intoxication-Induced Injury and Sufficiency of Factual Findings on Quantities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Division) reversed the Landgericht Essen’s conviction of the defendant for dangerous bodily injury and remanded the case to the Amtsgericht Marl for new proceedings, resulting in a procedural victory for the defendant. The dispute centered on whether secretly adding vodka to a 15-year-old minor’s non-alcoholic drink, after she had voluntarily declined further alcohol, constituted a criminal act distinct from her self-induced intoxication from previously consumed wine and beer. The court held that the lower court failed to provide a sufficient legal basis for its conviction, specifically neglecting to establish that the secretly added vodka significantly aggravated the victim's existing state of intoxication to the point of causing a health impairment under § 223 StGB, and that the defendant’s alleged sexual motivation lacked proper evidentiary support. The decision emphasized that mere facilitation of self-harm is not punishable unless the actor possesses superior knowledge that creates a higher risk, and required detailed factual findings on quantities and timing to determine causation under §§ 223, 224 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 223 StGB, § 354 Abs. 3 StPO; Secret Alcohol Administration: Causal Link for Intoxication-Induced Injury and Sufficiency of Factual Findings on Quantities: The dispute centered on whether secretly adding vodka to a 15-year-old minor’s non-alcoholic drink, after she had voluntarily declined further alcohol, constituted a criminal act distinct from her self-induced intoxication from previously consumed wine and beer. The court held that the lower court failed to provide a sufficient legal basis for its conviction, specifically neglecting to establish that the secretly added vodka significantly aggravated the victim's existing state of intoxication to the point of causing a health impairment under § 223 StGB, and that the defendant’s alleged sexual motivation lacked proper evidentiary support. The decision emphasized that mere facilitation of self-harm is not punishable unless the actor possesses superior knowledge that creates a higher risk, and required detailed factual findings on quantities and timing to determine causation under §§ 223, 224 StGB.
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KI-generiertProcedural rule explicitly cited in the dispositive to mandate the remand of the case to the Amtsgericht Marl for new proceedings.
Volltext
Körperverletzung: Strafbarkeit des heimlichen Nachschenkens und/oder Beimischens alkoholischer Getränke bei einem 15-jährigen Mädchen
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Marl zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 37-jährige Angeklagte im Jahr 2011 ein sexuelles Interesse an der damals 15-jährigen Zeugin B. entwickelt. An einem Abend im Sommer 2011 fand im Haus des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau ein Spieleabend statt, an dem auch die Zeugin B. teilnahm. Im späteren Verlauf des Abends waren nur noch der Angeklagte, die Zeugin sowie deren 18-jähriger Freund anwesend. Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angeklagte schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nicht-alkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war.
Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nichtalkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr - von ihr unbemerkt - mindestens einmal Wodka in ihr nichtalkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm. Nach einem Streit mit dem Freund der Zeugin, der den Angeklagten aufgefordert hatte, weiteres Einschenken zu unterlassen, verließen die Zeugin und ihr Freund das Haus des Angeklagten. Die Zeugin war nunmehr erheblich betrunken. Sie hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation. Als sie zu Hause ankam, musste sie sich übergeben.
Das Landgericht hat das heimliche Verabreichen des Wodkas als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.
2. Das Landgericht hat nicht tragfähig begründet, dass das heimliche Zuführen des Wodkas den bereits zuvor eingetretenen Rauschzustand der Zeugin B. maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Erörterungsmängeln.
a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 - 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte. Denn der Zeugin war insoweit bewusst, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Dass die Zeugin einer Fehleinschätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglichen Wirkungen unterlag, hat das Landgericht nicht festgestellt.
b) Indes beruht die Annahme des Landgerichts, allein (UA S. 17) durch die heimliche Beibringung des Wodkas habe sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Zeugin in einer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Weise verschlechtert, auf durchgreifenden Erörterungs-lücken.
Das Urteil lässt bereits Feststellungen zu den Trinkzeiten und insbesondere der Trinkmenge der nicht alkoholgewöhnten Zeugin vermissen, die sie vor der heimlichen Beibringung des Wodkas zu sich nahm. Schon deshalb ist nicht nachzuvollziehen, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeugin nicht bereits auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welche Menge Wodka der Angeklagte der Zeugin heimlich verabreichte. Dass es sich hierbei lediglich um eine geringe, für die körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin möglicherweise nicht (mehr) relevante Menge gehandelt haben kann, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil das Landgericht - insoweit ersichtlich der Aussage des Freundes der Zeugin folgend - zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe (nur) einmal Wodka in das Getränk der Zeugin geschüttet (UA S. 18).
3. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewürdigte sexuelle Motivation nicht belegt ist. Dass der Angeklagte jungen Mädchen und jungen Frauen zuneige, belegt schon vor dem Hintergrund der Anwesenheit des Freundes der Zeugin B. ohne weitere Beweiswürdigung nicht eine sexuelle Motivation am Tatabend.
4. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - Marl.
Sost-Scheible
Bender
Bartel
Lutz
Maatsch