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V ZR 23/21 ECLI:DE:BGH:2022:180822BVZR23.21.0 KI-generiert

Constitutionality of Berlin Neighbor Law § 16a tolerance claim for cross-border heat insulation

Geschäftsnummer V ZR 23/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's constitutional complaint (*Anhörungsrüge*), upholding the lower court's judgment and effectively ruling in favor of the plaintiff regarding the tolerance of a heat insulation measure. The dispute arose from a neighbor law conflict in Berlin where the plaintiff sought to enforce a claim under § 16a of the Berlin Neighbor Law (*NachbarG Bln*) for the defendant to tolerate a cross-border heat insulation, while the defendant argued that the regulation violated the right to be heard (*rechtliches Gehör*) and that factors such as fire safety risks and lack of reversal options should preclude tolerance. The BGH held that the lower court did not violate the defendant's right to be heard, clarifying that the legislative intent of § 16a *NachbarG Bln* is to facilitate rapid insulation for climate protection purposes, thereby excluding complex factual defenses (such as fire protection or structural status) from barring the tolerance claim, which is a substantive constitutional question rather than a procedural hearing defect.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 564 Satz 1 ZPO; Constitutionality of Berlin Neighbor Law § 16a tolerance claim for cross-border heat insulation: Soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe verkannt, dass die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen sich nicht nur auf das Hammerschlagsrecht aus § 17 Abs. 1 NachbarG Bln, sondern auch auf den (vorgelagerten) Duldungsanspruch aus § 16a NachbarG Bln bezogen hätten, trifft dies nicht zu. Der Senat hat sämtliche von der Beklagten erhobene Verfahrensrügen geprüft, für nicht durchgreifend erachtet und auf Ausführungen hierzu verzichtet. Der Umstand, dass die dies ermöglichende Norm des § 564 Satz 1 ZPO in dem Urteil nur im Zusammenhang mit den auf das Hammerschlagsrecht bezogenen Verfahrensrügen ausdrücklich erwähnt wird, lässt nicht den Schluss zu, der Senat habe die weiteren Verfahrensrügen nicht geprüft.

Schlagwörter

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Verfassungsmässigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Brandbekämpfung Zivilrechtsstreitigkeit Gesetzlicher Schutz Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Anhörungsrüge zur Revisionsentscheidung in einer Nachbarrechtlichen Streitigkeit in Berlin: Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 1. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Der Senat hat die Rechtsausführungen der Beklagten zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) von § 16a NachbarG Bln weder übergangen noch im Kern verkannt. Vielmehr ist Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung, dass die Grundrechtspositionen der benachbarten Grundstückseigentümer durch den Gesetzgeber in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Der Senat ist aber unter Berücksichtigung des erkennbaren gesetzgeberischen Ziels, den Duldungsanspruch klar und einfach zu regeln, um auf das Ganze gesehen die Durchführung möglichst vieler und rascher Dämmmaßnahmen zu erreichen und damit den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gemeinwohlbelang des Klimaschutzes zu fördern, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung möglicherweise noch zulässig ist, auch wenn mit der Dämmung für den jeweiligen Nachbarn im Einzelfall gewisse - unter Umständen auch erhebliche - Härten verbunden sein mögen. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Anhörungsrüge beschränken sich auf die Darstellung einer abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten. Hiermit ist ein Verstoß des Senats gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt.

2. Soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe verkannt, dass die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen sich nicht nur auf das Hammerschlagsrecht aus § 17 Abs. 1 NachbarG Bln, sondern auch auf den (vorgelagerten) Duldungsanspruch aus § 16a NachbarG Bln bezogen hätten, trifft dies nicht zu. Der Senat hat sämtliche von der Beklagten erhobene Verfahrensrügen geprüft, für nicht durchgreifend erachtet und auf Ausführungen hierzu verzichtet. Der Umstand, dass die dies ermöglichende Norm des § 564 Satz 1 ZPO in dem Urteil nur im Zusammenhang mit den auf das Hammerschlagsrecht bezogenen Verfahrensrügen ausdrücklich erwähnt wird, lässt nicht den Schluss zu, der Senat habe die weiteren Verfahrensrügen nicht geprüft.

Auf den Vortrag der Beklagten zur Unmöglichkeit eines Rückbaus der Wärmedämmung kam es nicht an, weil die Möglichkeit des Rückbaus nicht Voraussetzung des mit der Klage geltend gemachten Duldungsanspruchs aus § 16a Abs. 1 NachbarG Bln ist. Die Beklagte könnte den Rückbau nach § 16a Abs. 2 NachbarG Bln erst und nur dann verlangen, wenn sie selbst zulässigerweise anbauen will.

Entsprechendes gilt für die Behauptung, die beabsichtigte Wärmedämmung führe aufgrund der Art des Anschlusses und der verwendeten Materialien zu einer Beeinträchtigung des Brandschutzes für das Gebäude der Beklagten und lasse den Bestandsschutz des Seitenflügels entfallen. Denn auch dieser Umstand schlösse - als wahr unterstellt - den Duldungsanspruch der Klägerin nicht aus. Wie der Senat ausführlich begründet hat, verfolgt der Berliner Gesetzgeber mit dem in § 16a NachbarG Bln zum Ausdruck kommenden generalisierenden Ansatz gerade das Ziel, die Durchsetzung des Anspruchs auf Duldung der grenzüberschreitenden Wärmedämmung zu erleichtern. Der duldungspflichtige Nachbar soll dem Anspruch gerade keine Einwände entgegenhalten können, die eine unter Umständen aufwändige Beweisaufnahme - hier zur Frage des Brandschutzes und des Bestandsschutzes - erforderlich machen. Ob die Ausblendung solcher auf die Zumutbarkeit der Maßnahme für den Nachbarn bezogener Einwände die Norm verfassungswidrig macht oder vor dem Hintergrund des Klimaschutzes als Gemeinwohlbelang noch gerechtfertigt erscheint, ist eine materiell-verfassungsrechtliche Frage und keine der Gewährung rechtlichen Gehörs.

Schließlich war der Vortrag der Beklagten zur regelmäßigen Instandhaltung des Überbaus schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach § 16a Abs. 3 NachbarG Bln der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus - hier also die Klägerin - die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten muss und zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet ist. Inwieweit die Beklagte insoweit die spätere Inanspruchnahme ihres Grundstücks dulden muss, richtet sich nach § 17 NachbG Bln; der Anspruch auf Duldung der nachträglichen Wärmedämmung wird hierdurch nicht berührt.

Brückner

Haberkamp

Hamdorf

Malik

Laube