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II ZR 89/20 ECLI:DE:BGH:2021:230221UIIZR89.20.0 KI-generiert

Insolvency administrator's liability claim against limited partner: sufficiency of claim individualization via reference to insolvency claim table for limitation interruption under § 253(2) No. 2 ZPO

Geschäftsnummer II ZR 89/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2nd Civil Senate reversed the appellate court's judgment and remanded the case for further proceedings, effectively granting the plaintiff's (insolvency administrator's) position that the statute of limitations was interrupted. The dispute involved a claim for additional capital contribution (Haftung) by a limited partner in an insolvent shipping fund partnership, where the administrator sought to recover the difference between distributed payouts and the required capital, but the lower courts had dismissed the claim as time-barred and insufficiently specified. The Federal Court of Justice held that the claim was sufficiently individualized to meet the requirements of § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO by referencing the insolvency claim table (Insolvenztabelle), even if the table entries were only keyword-based (e.g., "goods delivery"), thereby suspending the limitation period under § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; the remand allows the appellate court to assess the limited partner's liability under §§ 171, 172, 161 Abs. 2, 128 HGB and consider defenses such as set-off or coverage by other partners.

Legislator-Regeste

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§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 175 InsO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 128 HGB; Insolvency administrator's liability claim against limited partner: sufficiency of claim individualization via reference to insolvency claim table for limitation interruption under § 253(2) No. 2 ZPO: The dispute involved a claim for additional capital contribution (Haftung) by a limited partner in an insolvent shipping fund partnership, where the administrator sought to recover the difference between distributed payouts and the required capital, but the lower courts had dismissed the claim as time-barred and insufficiently specified. The Federal Court of Justice held that the claim was sufficiently individualized to meet the requirements of § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO by referencing the insolvency claim table (Insolvenztabelle), even if the table entries were only keyword-based (e.g., "goods delivery"), thereby suspending the limitation period under § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; the remand allows the appellate court to assess the limited partner's liability under §§ 171, 172, 161 Abs. 2, 128 HGB and consider defenses such as set-off or coverage by other partners.

Schlagwörter

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Gesellschafterhaftung Zahlungsunfähigkeit Unterbrechung der Verjährung Verrechnung Beitragsforderung Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for reversing the appellate court's judgment.

§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO

Procedural basis for remanding the case to the appellate court for new proceedings.

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Volltext

Kommanditisten-Haftungsklage des Insolvenzverwalters: Hinreichende Individualisierung des Klageanspruchs durch Bezugnahme auf Insolvenztabelle

[TENOR]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 21.700 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 70.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.300 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 12.000 € im Jahr 2010 an die Schuldnerin zurück und später weitere 600 €. Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 21.700 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz hilfsweise die Feststellung begehrt, der Beklagte sei zur Zahlung in Höhe von 21.700 € verpflichtet. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen unbegründet. Die Gläubigerforderungen verjährten mit Ablauf von 5 Jahren nach Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ins Handelsregister. Die Klage habe den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht genügt, sei unwirksam gewesen und habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Weder der klägerische Vortrag in der Klageschrift noch die vorgelegte "Tabelle gemäß § 175 InsO" genügten zur Individualisierung der Gläubigerforderungen. Die Tabelle enthalte zum Forderungsgrund lediglich Stichworte wie "Warenlieferung", "Darlehen", "Dienstleistungsvertrag", "Gewerbesteuer 2013" ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechnung bzw. Titel oder einen Leistungszeitraum. Weitere vor Eintritt der Verjährung vorgelegte Tabellen enthielten keine weitergehenden Angaben. Aus der Feststellung der Forderung zur Tabelle könne nicht geschlossen werden, dass diese hinreichend bestimmt sei. Die nach Eintritt der Verjährung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 erfolgte Konkretisierung der streitgegenständlichen Forderungen bewirke keine rückwirkende Hemmung der Verjährung.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Revision, der Kläger habe den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet und durch Bezugnahme auf die vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert. Die Verjährung der Klageforderung wurde daher, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Erhebung der Klage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Dass die angemeldeten Forderungen in der vorgelegten Insolvenztabelle nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung", "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11 mwN; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 12). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 22; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 12).

Diesen Voraussetzungen entspricht die Darlegung des Klägers zu dem der Klage zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat mit der Klage eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 12 mwN; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 13).

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach §§ 171, 172, 161 Abs. 2, § 128 HGB treffen kann. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch nachrangige Gläubigerforderungen berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 33) und dem Beklagten der Erfüllungseinwand zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25). Soweit sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen, für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des Beklagten unter Berücksichtigung der sonst zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig, die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 34; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 35; Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, WM 2021, 186 Rn. 79).

Bei einem Erfolg des Klägers mit seinem Hauptantrag wird die Abweisung des Hilfsantrags ohne Weiteres gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478 Rn. 9; Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 15; Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, WM 2021, 186 Rn. 64; BAGE 127, 214 Rn. 15; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 1. September 2020, § 528 Rn. 7; Foerste in Musielak/ Voit, ZPO, 17. Aufl., § 260 Rn. 13).

Drescher

Wöstmann

Born

Bernau

V. Sander