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6 StR 55/21 ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR55.21.0 KI-generiert

Cumulative sentencing: Obligation to expressly consider separating a fine to permit probation suspension of the remaining imprisonment

Geschäftsnummer 6 StR 55/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the regional court's cumulative sentence and subsequent detention order, and remanded the case for retrial, while the remaining individual sentences and confiscation orders remained in force. The dispute concerned the sentencing of the defendant for possession of drugs in significant quantities (with concurrent acts of acquisition and aiding distribution), specifically challenging the formation of a two-year two-month cumulative prison term instead of a separate fine. The decisive legal error was the lower court's failure to expressly consider and discuss the possibility under § 53(2) sentence 2 StGB to keep the fine separate and suspend the remaining prison term on probation, a requirement mandated by precedent when the base sentence allows for probation and the defendant has no prior criminal record; this defect also necessitated the quashing of the order to commit to a detoxification facility under § 67b StGB due to the causal link with the improper sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB; Cumulative sentencing: Obligation to expressly consider separating a fine to permit probation suspension of the remaining imprisonment: Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Gesamtstrafenausspruch und Maßregelanordnung, der sich hier aus der einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ausschließenden Vorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt, kann auch der an sich rechtsfehlerfrei getroffene Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175).

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Strafregister Revision des Strafurteils strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelstrafzumessung Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Notwendige Erörterungen zur Möglichkeit einer gesonderten Einzelgeldstrafe zwecks Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. September 2020, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafen- sowie im Maßregelausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre Freiheitsstrafe; Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je fünf Euro). Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einzelstrafaussprüche und die Einziehungsentscheidung halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

2. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die Strafkammer hat die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit nicht erörtert, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen und von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, obwohl hierzu Anlass bestand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf trotz ihres Charakters als Ausnahmevorschrift ausdrücklicher Erörterung, wenn bei gesonderter Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 4 StR 518/19, NStZ 2020, 659; vom 13. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; vom 11. Juni 2006 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264). Dies ist hier angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten sowie die übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe der Fall.

Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.

3. Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Gesamtstrafenausspruch und Maßregelanordnung, der sich hier aus der einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ausschließenden Vorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt, kann auch der an sich rechtsfehlerfrei getroffene Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175).

Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche