Concurrence between attempted coercion and threat with a felony: consumption of threat under the pre-2021 Criminal Code
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially dismissed the defendant's appeal, upholding the conviction for dangerous bodily harm and attempted coercion but ordering the removal of the concurrent charge of threat with a felony, thereby leaving the three-year aggregate sentence and the one-year term for the specific offense unchanged. The defendant, who was found to have threatened to kill a victim if he returned to Germany, contacted another victim, or reported the crimes, challenged the Landgericht Essen's decision that the threat with a felony and the attempted coercion were in ideal concurrence (tateinheit). The appellate court held that under the pre-April 2021 version of the criminal code, a threat with a felony is consumed by an attempted coercion when the coercion method is the threat itself, citing § 240 StGB and § 241 StGB a.F.; although the 4th Criminal Senate declined to decide whether this doctrinal approach remains valid under the newer, stricter statutory framework, the partial success in the verdict did not result in a cost shift to the state.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 241 Abs. 1 StGB, § 241 Abs. 2 StGB, § 241 StGB; Concurrence between attempted coercion and threat with a felony: consumption of threat under the pre-2021 Criminal Code: aa) Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist vorliegend § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden, weil § 241 Abs. 2 StGB in der seit dem 3. April 2021 geltenden Fassung nicht das mildere Gesetz ist. Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn – wie hier – die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 7).
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KI-generiertVolltext
Konkurrenz zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung
[TENOR]
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung mit einem Verbrechen entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen und mit Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Bedrohung mit einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung mit einem Verbrechen zu entfallen, sodass es bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verbleibt.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen kündigte der Angeklagte dem zuvor im Zusammenwirken mit weiteren Personen misshandelten Geschädigten am 19. Februar 2020 an, dass er ihn töten werde, falls er nach Deutschland zurückkehren, Kontakt zu einer weiteren Geschädigten aufnehmen oder die Polizei über die zu seinem Nachteil begangenen Straftaten unterrichten sollte. Diese Ankündigung hielt den Geschädigten jedoch nicht davon ab, die jeweiligen Handlungen vorzunehmen.
b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB) bewertet. Für die Annahme einer tateinheitlich begangenen Bedrohung war daneben kein Raum.
aa) Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist vorliegend § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden, weil § 241 Abs. 2 StGB in der seit dem 3. April 2021 geltenden Fassung nicht das mildere Gesetz ist. Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn – wie hier – die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 7).
bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch in Zukunft an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (dafür wohl BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 ‒ 3 StR 161/22 Rn. 4). Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfG 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe lässt die dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommene maßvolle Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe unberührt.
3. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin
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Rommel
Scheuß