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XI ZR 483/21 ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZR483.21.0 KI-generiert

Exclusion of analogical application of consumer credit rules to guarantee commitments and non-consumer status of GmbH managing director acting as ultimate economic owner

Geschäftsnummer XI ZR 483/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court’s decision and leaving the defendant liable; the dispute concerned whether a guarantee commitment issued by a limited liability company (GmbH) managing director for a business loan constituted a consumer credit contract subject to analogous application of consumer credit regulations. The court held that the defendant was an entrepreneur rather than a consumer because the guarantee was part of a business structure change and not based on an independent private will, and decisively ruled that §§ 491 et seq. BGB do not apply analogously to guarantee commitments, distinguishing them from consumer loan agreements under § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB and confirming that security instruments are excluded from consumer credit protections under established BGH case law.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 355 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 491 BGB, §§ 491 BGB; Exclusion of analogical application of consumer credit rules to guarantee commitments and non-consumer status of GmbH managing director acting as ultimate economic owner: The court held that the defendant was an entrepreneur rather than a consumer because the guarantee was part of a business structure change and not based on an independent private will, and decisively ruled that §§ 491 et seq. BGB do not apply analogously to guarantee commitments, distinguishing them from consumer loan agreements under § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB and confirming that security instruments are excluded from consumer credit protections under established BGH case law.

Schlagwörter

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Vertrag mit Konsumenten Geschäftsführerhaftung Darlehen und Sicherheit Betriebsvereinbarung Wirtschaftsrecht Haftungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZR 650/20
Consumer credit guarantee: No right of withdrawal where underlying loan is excluded as a short-term overdraft facility
XI ZR 251/95
IX ZR 258/97
April 1998 - IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 329) ebenfalls bereits entschieden hat, nichts Anderes.
BGHZ 138, 321
April 1998 - IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 329) ebenfalls bereits entschieden hat, nichts Anderes.
XI ZR 219/19
Consumer guarantee: No right of withdrawal under § 312g BGB for unilateral security agreements lacking consideration-based performance by the entrepreneur
BGHZ 227, 72
September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72) schließlich erkannt, dass dem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Serves as the main ground for dismissing the complaint because the court determined the legal dispute lacked fundamental significance and did not require a decision by the appellate court.

§ 97 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the losing party to bear the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Analoge Anwendung der Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag auf ein Garantieversprechen; Verbrauchereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.

§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB definiert den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag als entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Anders als derjenige, der neben einem Darlehensnehmer den Beitritt zu dessen Schuld erklärt und der demzufolge unmittelbar vom Darlehensgeber aus dem Darlehensvertrag in Anspruch genommen werden kann (vgl. zur Gleichstellung von Schuldbeitritt und Verbraucherdarlehensvertrag zuletzt Senatsurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20, WM 2021, 2147 Rn. 11 mwN), wird derjenige, der, wie hier, ein Garantieversprechen gegenüber dem Darlehensgeber abgibt, nicht aus dem Darlehensvertrag verpflichtet.

Der Garant zahlt infolge des von ihm erklärten Garantieversprechens auch kein Entgelt. Die für die Garantie charakteristische Leistung, nämlich die Übernahme der unbedingten Einstandspflicht für die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit (hier bis zu einem Betrag von 1,1 Mio. €) hat nicht der Unternehmer als Darlehensgeber übernommen, sondern der Beklagte als Sicherungsgeber. Wie der Senat (Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664) zum Verbraucherkreditgesetz und für eine von einem Dritten zur Sicherung eines Verbraucherkreditvertrags bestellte Grundschuld bereits klargestellt hat, handelt es sich bei einer grundpfandrechtlichen Absicherung und der damit verbundenen Sicherungszweckabrede weder um einen Verbraucherkreditvertrag noch um ein diesem Vertrag gleichstehendes Geschäft.

Für die Bürgschaft als Personalsicherheit gilt, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. April 1998 - IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 329) ebenfalls bereits entschieden hat, nichts Anderes. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (aaO) zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber Verträge über Kreditsicherheiten bewusst einer späteren Regelung vorbehalten hat. Damit hat er bereits zum Verbraucherkreditgesetz festgestellt, dass hinsichtlich der Frage der Einstufung von Verträgen über Kreditsicherheiten als Verbraucherdarlehensverträge nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann.

Das gilt auch für die Garantie (Nobbe/Derstadt in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 71 Rn. 4). Für die Bürgschaft hat der Senat (Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72) schließlich erkannt, dass dem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB zusteht, und dass Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, sowie unentgeltliche Verbraucherverträge nicht von den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 312 ff.

BGB erfasst sind.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist es nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die §§ 491 ff. BGB nicht analog auf von Verbrauchern abgegebene Garantieversprechen anzuwenden sind. Soweit die Beschwerde auf Gegenmeinungen im Schrifttum verweist, wird dort sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage "wie im Fall der Bürgschaft" beurteilt (vgl. etwa Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491 BGB Rn. 122). Bei BeckOK BGB/Möller, 60. Edition, § 491 Rn. 50 findet sich entgegen der Darstellung der Beschwerde nichts zu einer analogen Anwendung der §§ 491 BGB ff. auf Garantieversprechen.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist auch nicht entscheidungserheblich.

Der Beklagte ist nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB einzustufen.

Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit (Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 25, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 21 und vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, juris Rn. 12). Auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370) Verbraucher, wenn er im eigenen Namen der Kreditschuld seiner GmbH beitritt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, juris Rn. 16). Maßgebend für die Einstufung als Verbraucher sind dabei nicht die Motive, die der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen; entscheidend ist vielmehr, ob die Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. Senatsurteil aaO). Das ist hier nicht der Fall.

Die Übernahme der Garantie durch den Beklagten, der in dem Garantievertrag vom 9. November 2017 [Anlage K 1] zutreffend als "ultimativer wirtschaftlicher Eigentümer" der M. bezeichnet wird, musste aufgrund der geänderten Level I und Level II Darlehen (mit einem Volumen von jeweils bis zu 35 Mio. €) als wirtschaftlicher Eigentümer des Gewerbes der M. ein Garantieversprechen gegenüber der Darlehensgeberin abgeben, weil sich durch die Änderung der Darlehensstruktur die Risikoposition der Darlehensgeberin verändert hatte. Das ist in den Vorbemerkungen des Garantievertrags vom 9. November 2017 unter (D) ausdrücklich als Motiv festgehalten. Von einem eigenständigen Willensentschluss des beklagten Geschäftsführers der M. als Privatperson kann daher keine Rede sein. Das vom Beklagten abgegebene Garantieversprechen ist vorliegend vielmehr überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem Beklagten als wirtschaftlicher Eigentümer der M. betrieben wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.100.000 €.

Ellenberger

Matthias

Menges

Ettl

Allgayer