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1 StR 176/22 ECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR176.22.0 KI-generiert

Reservation of preventive detention alongside life imprisonment: Requirement for explicit judicial discretion and proportionality balancing

Geschäftsnummer 1 StR 176/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, setting aside the lower court's reservation of preventive detention (§ 66a StGB) while upholding the life imprisonment sentence for murder, and remanded the matter for a new hearing to address the measure. The dispute centered on whether the trial court properly exercised its discretion in reserving preventive detention alongside a life sentence, a challenge that resulted in the appellate court finding a failure to provide the necessary justification. Decisively, the court held that under § 66a Abs. 2 StGB and the principle of proportionality, when preventive detention is reserved next to life imprisonment, the trial court must explicitly demonstrate awareness of its discretionary authority and conduct a substantive weighing of both the burdens and benefits of the measure on the defendant, including its potential impact on resocialization efforts; the lack of such reasoning in the original judgment rendered the measure invalid, though the punitive verdict remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 66a Abs. 2 StGB; Reservation of preventive detention alongside life imprisonment: Requirement for explicit judicial discretion and proportionality balancing: The dispute centered on whether the trial court properly exercised its discretion in reserving preventive detention alongside a life sentence, a challenge that resulted in the appellate court finding a failure to provide the necessary justification. Decisively, the court held that under § 66a Abs. 2 StGB and the principle of proportionality, when preventive detention is reserved next to life imprisonment, the trial court must explicitly demonstrate awareness of its discretionary authority and conduct a substantive weighing of both the burdens and benefits of the measure on the defendant, including its potential impact on resocialization efforts; the lack of such reasoning in the original judgment rendered the measure invalid, though the punitive verdict remained in force.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung lebenslängliche Freiheitsstrafe richterliches Ermessen Verhältnismässigkeitsprinzip Mord freiwillige Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66a Abs. 2 StGB

The specific measure of reserved preventive detention that was set aside by the court's order to lift the part of the judgment concerning this measure.

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Volltext

Sicherungsverwahrung: Unterbringungsvorbehalt neben lebenslanger Freiheitsstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. Februar 2022 im Ausspruch über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Maßregelanordnung und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Dagegen hat der Ausspruch über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich die Strafkammer des ihr durch § 66a Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens bewusst gewesen ist; dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat, ist aus den Urteilsgründen nicht zu erkennen.

a) Gegen die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 2 StGB) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 245 Rn. 7 ff. mwN). Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 245 Rn. 25 und vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15 Rn. 3). Die Urteilsgründe müssen stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 25 mwN; vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 Rn. 24 und vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17 Rn. 9).

In Fällen, in denen – wie hier – vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift in besonderer Weise gerecht werden und tragfähig begründen, dass und warum die kumulative Anordnung der Maßregel auch im konkreten Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 26 mwN; vgl. zur unbedingten Sicherungsverwahrung auch Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 8/17 Rn. 19). In die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen die Maßregelanordnung sprechenden Umstände müssen dabei erkennbar auch diejenigen Gesichtspunkte eingestellt werden, die gegen die Maßregelanordnung sprechen können (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 27 mwN).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Einzelfall veranlasst ist, muss insbesondere berücksichtigt werden, dass eine solche Anordnung – ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – für den Betroffenen belastende, aber auch begünstigende Auswirkungen hat; diese sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 28 f. mwN).

Darüber hinaus ist zu prüfen und zu bewerten, ob und gegebenenfalls wie sich der Umstand, dass dem Angeklagten im Nachverfahren die Anordnung von Sicherungsverwahrung droht, auf seine Bereitschaft auswirkt, im Rahmen des Strafvollzugs an seiner Resozialisierung mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 30 mwN).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Den Urteilsgründen ist auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht überhaupt des Umstands bewusst gewesen ist, mit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eine Ermessensentscheidung zu treffen. Neben den – ohnedies sehr knappen und teilweise auch zu allgemein gehaltenen – Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregelanordnung fehlt es an jeglicher Abwägung und Begründung, aus welchen Gründen die Strafkammer sich unter Ausübung des ihr eröffneten Ermessens zur Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung veranlasst gesehen hat.

Jäger

Fischer

Hohoff

Leplow

Pernice