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2 StR 458/20 ECLI:DE:BGH:2021:190121B2STR458.20.0 KI-generiert

Domestic rape claim barred by prior conviction for assault and threat due to criminal action consumption

Geschäftsnummer 2 StR 458/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court overturned the appellate court's conviction and dismissed the prosecution, finding in favor of the defendant. The case involved charges of aggravated rape committed by a husband against his wife during a domestic incident where he initially assaulted and threatened her with a knife. The appellate court had previously convicted the defendant for rape and merged that sentence with a prior lower-court conviction for bodily harm and threats arising from the same incident. The Federal Court determined that the prior conviction for the initial assault and threat constituted "consumption of criminal action" (Strafklageverbrauch) under Article 103(3) of the German Basic Law and Section 264(1) of the Code of Criminal Procedure, as the entire sequence of events formed a single factual unit. Consequently, the prosecution for the subsequent rape was barred by this permanent procedural obstacle, leading to the dismissal of the proceedings under Section 206a and Section 354(1) of the Code of Criminal Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 206a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; Domestic rape claim barred by prior conviction for assault and threat due to criminal action consumption: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die zulässige Revision des Angeklagten stellt der Senat das Verfahren nach § 206a StPO ein, weil der erfolgten Verurteilung das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Strafurteil Drohung Häusliche Gewalt qualifizierte einfache Körperverletzung Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 606/19
Driving without a license excluded from procedural act due to lack of prosecutorial intent and separate forfeiture of third-party smartphone
5 StR 206/04
November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.).
BGHSt 49, 352
November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.).
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Volltext

Strafverfahren; Strafklageverbrauch nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung bezüglich einer ebenfalls verwirklichten Vergewaltigung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juli 2020 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die zulässige Revision des Angeklagten stellt der Senat das Verfahren nach § 206a StPO ein, weil der erfolgten Verurteilung das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 unter Mitsichführen eines Messers vergewaltigt. Dies sei nach einem körperlichen Übergriff auf sie geschehen, bei dem sie misshandelt und mittels des Messers bedroht worden war, wobei sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt hatte und es zu einem Gespräch der Eheleute über ihre gemeinsame Zukunft gekommen war.

Wegen des vorangegangenen körperlichen Übergriffs und der Bedrohung am 21. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht in Kassel den Angeklagten am 10. Januar 2019 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht nunmehr in seine Entscheidung einbezogen hat.

2. Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch das Urteil des Amtsgerichts Kassel Strafklageverbrauch eingetreten ist. Das Verfahren war daher gemäß § 206a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

Das amtsgerichtliche Urteil betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bestimmt sich dabei nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (vgl. st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.). Danach stehen der erste Übergriff des Angeklagten auf seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 und ihre sich mit einem gewissen zeitlichen Abstand anschließende Vergewaltigung im Verhältnis der prozessualen Tatidentität.

Der Angeklagte hatte seine Ehefrau am Morgen des 21. Juni 2018 an der Wohnungstür überrascht, sie in die Wohnung gedrängt und schmerzhaft am Arm festgehalten. Nachdem sich das Geschehen ins Wohnzimmer verlagert hatte, hatte er ein Messer hervorgezogen und es auf die Zeugin mit der Drohung gerichtet, sie umzubringen. Insbesondere diese vom Amtsgericht als Bedrohung ausgeurteilte Drohung und die im hiesigen Verfahren angeklagte und abgeurteilte Vergewaltigung im Schlafzimmer, zu der sich der Angeklagte im Anschluss an den erfolglos gebliebenen Versuch einer Versöhnung mit seiner Ehefrau und deren Ablehnung eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs entschlossen hatte, stehen in einem unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und personellen Zusammenhang. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass mit der zwischenzeitlichen Beruhigung der Situation ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den strafrechtlich relevanten Übergriffen des Angeklagten gegeben ist. Denn Bedrohung und Vergewaltigung sind innerlich dadurch miteinander verknüpft, dass die vorangegangene Bedrohung mit dem Messer auch bei der folgenden Vergewaltigung fortwirkte. Wie das Landgericht ausdrücklich feststellte, entschied sich die Ehefrau des Angeklagten, „unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung mit dem Messer und dem Umstand, dass der Angeklagte das Küchenmesser in der Hosentasche bei sich hatte“, dem Ansinnen des Angeklagten (nach Geschlechtsverkehr) keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen. Insbesondere auch mit Blick darauf stellt sich das gesamte Verhalten des Angeklagten vom Eindringen in die Wohnung bis zur Vergewaltigung als ein in sich geschlossenes, zusammengehöriges Geschehen dar, dessen getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Umstände, welche die Übernahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse im Sinne von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO unangemessen erscheinen ließen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 467 Rn. 18), sieht der Senat nicht.

Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg