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1 StR 347/20 ECLI:DE:BGH:2021:120121B1STR347.20.0 KI-generiert

Qualified theft with a carpenter’s hammer: mandatory sentencing analysis for the lesser offense under § 244 Abs. 3 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 347/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) overturned the sentencing portion of a regional court’s conviction for three defendants—extending the reversal to co-defendants despite one having withdrawn their appeal—while upholding the guilty verdict and the confiscation of proceeds, ordering a remand for new sentencing proceedings. The dispute centered on whether a carpenter’s hammer constituted a "dangerous instrument" under qualified theft statutes and whether the lower court failed to adequately assess the availability of a lesser offense for minor harm. The court confirmed that the hammer objectively qualified as a dangerous instrument under § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB based on its capability to cause serious injury, but held the sentencing legally insufficient because the lower court neglected to discuss the applicability of the lesser-offense provision in § 244 Abs. 3 StGB, which was introduced to address cases involving everyday objects with limited criminal gravity, thereby requiring a full re-evaluation of the penalty.

Legislator-Regeste

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§ 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 StGB, § 244 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Qualified theft with a carpenter’s hammer: mandatory sentencing analysis for the lesser offense under § 244 Abs. 3 StGB: The dispute centered on whether a carpenter’s hammer constituted a "dangerous instrument" under qualified theft statutes and whether the lower court failed to adequately assess the availability of a lesser offense for minor harm. The court confirmed that the hammer objectively qualified as a dangerous instrument under § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB based on its capability to cause serious injury, but held the sentencing legally insufficient because the lower court neglected to discuss the applicability of the lesser-offense provision in § 244 Abs. 3 StGB, which was introduced to address cases involving everyday objects with limited criminal gravity, thereby requiring a full re-evaluation of the penalty.

Schlagwörter

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qualifizierter Diebstahl Strafzumessung geringfügiger Diebstahl gefährlicher Gegenstand strafrechtliche Einziehung Ordrepapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the first order to justify the partial overturning of the judgment based on the appellant's successful revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the second order to declare the remaining part of the revision unfounded and dismiss it.

§ 357 Satz 1 StPO

Cited in the first order to extend the effect of the appellate decision to the co-defendants.

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Volltext

Strafverurteilung wegen Diebstahls mit Waffen: Beisichführen eines Zimmermannshammers; Erörterungsbedürftigkeit der Ablehnung eines minder schweren Falls

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juni 2020 - auch zugunsten der Mitangeklagten K. , A. und S. - im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der jeweiligen Diebesbeute angeordnet. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten D. hat - unter Erstreckung auf die drei Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO) - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Jedenfalls der Zimmermannshammer unterfällt unter den gegebenen Umständen "als anderes gefährliches Werkzeug" dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, 258 ff. zum Mitsichführen eines Taschenmessers zum Entfernen von Sicherungsetiketten); eine weitergehende Umschreibung seiner Beschaffenheit bedarf es hier nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2012 - 5 StR 286/12 Rn. 4 zu einem Schraubendreher). Die Feststellungen belegen, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH, aaO mwN).

2. Indes hält die Strafzumessung der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 244 Abs. 3 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind die Urteilsgründe lückenhaft. Denn das Landgericht hat nicht den Umstand eingestellt, dass die Angeklagten den Hammer nur einsetzten, um die Kassen im Spielcasino aufzubrechen. Insoweit sind folgende Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung eines minder schweren Falles in der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StGB durch das Vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (BGBl. I 2011 S. 2130) unberücksichtigt geblieben (BT-Drucks. 17/4143 S. 7 f.):

ʺDas Fehlen einer solchen Regelung erweist sich nämlich insbesondere im Hinblick auf § 244 Abs. 1 Nummer 1 Buchtstabe a StGB als problematisch, der allein das Mitsichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges beim Diebstahl unter erhöhte Strafandrohung stellt, was dazu führt, dass vom Anwendungsbereich des § 244 StGB unter Umständen auch Taten erfasst werden, die nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen. Schwierigkeiten bereitet insbesondere das Beisichführen von Alltagsgegenständen, von denen viele auch als Mittel zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt werden könnten (z.B. Schlüssel oder Gürtel). In der Rechtsprechung und Literatur wurde zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der Strafnorm teilweise versucht, bei der Auslegung des Begriffes ‚gefährliches Werkzeug‘ einschränkende subjektive Kriterien heranzuziehen... Diesen Versuchen ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 (3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257) unter Verweis auf den Wortlaut der Norm, auf systematische Argumente sowie auf den Sinn und Zweck der Regelung entgegengetreten. Die Abgrenzung muss demzufolge allein nach objektiven Kriterien erfolgen, für die es eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt, von denen sich noch keiner durchgesetzt hat. Um sicherzustellen, dass in jedem Einzelfall eine angemessene Strafe verhängt werden kann, bedarf es einer Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall.ʺ

b) Dieser Erörterungsfehler betrifft nicht die zugehörigen Feststellungen, die daher - ebenso wie die Einziehung - aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig. Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat sämtliche Strafen auf.

c) Die Strafzumessungserwägungen bezüglich der drei anderen Angeklagten leiden unter dem gleichen Rechtsfehler, sodass die Urteilsaufhebung auf diese, mithin auch auf den Mitangeklagten S. , der seine Revision vor dem Senat zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11 Rn. 12 mwN), zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 StR 567/19 Rn. 10 und vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 18; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 49/13 Rn. 5 f.).

Raum

Fischer

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