Limitation of revision admissibility to the height of the damages claim in contract for work disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the revisions filed by two defendants as inadmissible to the extent they exceeded the scope limited by the lower court, rejected their provisional appeals against the partial non-allowance of the revision, and deferred the cost decision to the final ruling on the merits. The dispute concerned a contract for work where the appellate court had specifically limited the admissibility of the revision to the determination of the monetary damages arising from the customer's waiver of the right to defect removal. The decisive legal basis was § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, which permits the limitation of a revision to a legally and factually independent part of the dispute, such as the claim amount, and § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, which mandates the rejection of revision arguments that fall outside this limited scope.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO; Limitation of revision admissibility to the height of the damages claim in contract for work disputes: The dispute concerned a contract for work where the appellate court had specifically limited the admissibility of the revision to the determination of the monetary damages arising from the customer's waiver of the right to defect removal. The decisive legal basis was § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, which permits the limitation of a revision to a legally and factually independent part of the dispute, such as the claim amount, and § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, which mandates the rejection of revision arguments that fall outside this limited scope.
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KI-generiertBasis for rejecting the revisions as partially inadmissible because they exceeded the scope of the allowed revision.
Cited to establish the unstatutory nature of the excess revision arguments and the initial admissibility framework.
Ground for the partial allowance of the revision limited to the height of the damages claim.
Basis for the dismissal of the complaints against the partial non-allowance of the revision.
Procedural basis for omitting the detailed reasoning regarding the unsuccessful complaints.
Volltext
Revisionszulassungsbeschränkung auf die Schadenshöhe
[TENOR]
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Höhe des gegen die Beklagten zu 1 und 5 bestehenden Zahlungsanspruchs der Klägerin wirksam beschränkt.
Die vorsorglich eingelegten Beschwerden der Beklagten zu 1 und 5 gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 werden zurückgewiesen.
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkt zugelassene Revision hinausgehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerden/unzulässige Revisionen: 103.238,95 € (Beklagte zu 1 und 5 als Gesamtschuldner 77.429,21 €; Beklagter zu 5 weitere 25.809,74 €)
[GRUENDE]
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 sind nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als teilweise unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft sind, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nur in dem im vorstehenden Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die vorsorglich eingelegten Beschwerden gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ausdrücklich ergibt, die Revision ausschließlich zur Schadenshöhe zugelassen. Es hat dies damit begründet, dass die Bemessung des Schadens zu klären sei, wenn der Besteller auf die Beseitigung des Werkmangels verzichte.
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14, BauR 2015, 1515 Rn. 12 f. = NZBau 2015, 477).
b) Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage betrifft ausschließlich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich. Es handelt sich dabei um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Beklagten zu 1 und 5 ihre Revision hätten begrenzen können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, MDR 2011, 1494 m.w.N.)
Damit ist die Zulassung der Revision auf diese Teile des Streitstoffs beschränkt.
2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vorsorglich von den Beklagten zu 1 und 5 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Eick
Kartzke
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