Inclusion of prior fine penalties in the calculation of an aggregate sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially allowed the defendant's appeal, vacating the sentencing portion of the regional court's judgment regarding the aggregate sentence while upholding the convictions and individual penalties, and remanded the case for reassessment. The dispute concerned a post-conviction calculation of the aggregate sentence for a defendant convicted of sexual offenses against children, rape, and other charges, where the defendant challenged the lower court's failure to consider two prior fine penalties imposed by local courts. The decisive legal issue was the mandatory inclusion of prior fines in the formation of an aggregate sentence; the appellate court determined that the lower court erred by not examining whether the aggregate sentence should have been calculated with the inclusion of these fines, particularly given the defendant's financial status which made conversion to substitute imprisonment plausible, and noted that if the fines had already been served, a hardship offset would be required to avoid excessive total punishment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Inclusion of prior fine penalties in the calculation of an aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung von Geldstrafen
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Januar 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Hingegen hält die Gesamtstrafenbildung revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat es versäumt, die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit zwei durch Entscheidungen der Amtsgerichte Leer bzw. Papenburg vom 10. und 28. September 2021 gegen den Angeklagten festgesetzten Geldstrafen zu erörtern. Aufgrund fehlender Feststellungen zu dem Vollstreckungsstand der Verurteilungen und der Tatzeit der dem Erkenntnis vom 28. September 2021 zugrundeliegenden Straftat ist eine revisionsrechtliche Prüfung dahin nicht möglich, ob unter Einbeziehung gegebenenfalls beider Geldstrafen eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine Beschwer des Angeklagten nicht auszuschließen. Denn nach den Feststellungen zu dessen finanziellen Verhältnissen liegt eine Vollstreckung der Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 3 StR 489/18, juris Rn. 3; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 4).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Sollten die genannten Geldstrafen bereits durch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt sein, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer einen Härteausgleich zur Vermeidung eines zu hohen Gesamtstrafenübels zu erwägen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 StR 455/21, juris Rn. 2).
Schäfer
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Paul
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