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1 StR 19/22 ECLI:DE:BGH:2022:180522B1STR19.22.0 KI-generiert

Confiscation of proceeds: Validity of void contracts for illicit goods under § 134 BGB precludes recovery of direct payments

Geschäftsnummer 1 StR 19/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the Landgericht Stade's decision on the confiscation of proceeds of crime, reducing the amount subject to forfeiture from €151,295 to €90,795, thereby prevailing for the defendant on the challenged portion. The dispute concerned whether €60,500 paid by the defendant’s customer directly to the supplier, on the defendant’s instruction to settle purchase prices for untaxed and uncustoms-declared cigarettes, constituted a confiscatable asset under German criminal law. The court held that these direct payments did not constitute "proceeds of crime" under § 73 Abs. 1 StGB because the defendant never exercised control over the funds and was not released from a valid legal obligation; rather, the underlying purchase contract for the illicit goods was void ab initio under § 134 BGB in conjunction with § 374 AO (prohibition against tax evasion), meaning the supplier owed no enforceable debt that could be discharged by the payment. Consequently, the payment did not create a surrogation of value for the defendant, and the BGH ordered that this specific sum be excluded from confiscation, while the remaining €90,795 in proceeds remained subject to forfeiture.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 267 BGB, § 73c Satz 1 StGB, § 134 BGB, § 374 AO; Confiscation of proceeds: Validity of void contracts for illicit goods under § 134 BGB precludes recovery of direct payments: Die über einen Betrag von 90.795 € hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat durch die Zahlung des Betrages von insgesamt 60.500 € unmittelbar an seine Lieferanten durch den gesondert Verfolgten M. nichts im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, da der Angeklagte weder eigene Verfügungsgewalt an den Zahlungsmitteln erlangt hat noch durch die Zahlung gemäß § 267 BGB von einer Verbindlichkeit befreit wurde.

Schlagwörter

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Einziehung von Taterträgen Einziehung von Forderungen Zahlungsverbot Ertrag Gültigkeit des Vertrages Steuerhinterziehungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Steuerhehlerei durch Veräußerung unversteuerter unverzollter Zigaretten: Unzulässigkeit der Einziehung von Taterträgen bei Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten anstatt an den Steuerhehler

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Oktober 2021 in dem Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.795 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren sowie 2/5 der betreffend die Einziehung im ersten Rechtszug entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 151.295 € angeordnet. Die auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500 € beschränkte und auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I. Das Landgericht hat – soweit für die Revision von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte veräußerte unversteuerte und unverzollte Zigaretten, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und anschließend nach Deutschland geliefert worden waren. Die Lieferanten hatten die bei der Einfuhr aus dem Ausland nach Deutschland entstandene Tabaksteuer nicht abgeführt; die Zigaretten waren nicht mit einer deutschen Steuerbanderole versehen und in Deutschland nicht verkehrsfähig.

Der Angeklagte veräußerte die bei seinen Lieferanten bestellten und von ihm erworbenen Zigaretten jeweils gewinnbringend und auf eigene Rechnung an seinen Abnehmer, den gesondert Verfolgten M. . Die Lieferungen erfolgten auf Veranlassung des Angeklagten stets direkt an M. . Ferner veranlasste der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe, dass der gesondert Verfolgte M. einen Teil des mit dem ihm vereinbarten Kaufpreises (insgesamt 60.500 €) bei Lieferung der Zigaretten an die Lieferanten entrichtete, um „Verbindlichkeiten“ des Angeklagten aus dem Einkauf der Zigaretten zu begleichen.

II. 1. Die Revision des Angeklagten ist – wie sich aus der expliziten Antragstellung in der Revisionsbegründung ergibt – wirksam auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe auf den Betrag beschränkt, der in diesen Fällen durch den gesondert Verfolgten M. auf Veranlassung des Angeklagten direkt an dessen Lieferanten bezahlt wurde (60.500 €).

2. Die über einen Betrag von 90.795 € hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat durch die Zahlung des Betrages von insgesamt 60.500 € unmittelbar an seine Lieferanten durch den gesondert Verfolgten M. nichts im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, da der Angeklagte weder eigene Verfügungsgewalt an den Zahlungsmitteln erlangt hat noch durch die Zahlung gemäß § 267 BGB von einer Verbindlichkeit befreit wurde.

Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Betrages von insgesamt 60.500 € (in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe) nach § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB sind nicht gegeben.

a) Der aus der Veräußerung der Zigaretten dem Steuerhehler zufließende Erlös unterliegt gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB der Einziehung als Surrogat des Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 634/18 Rn. 29; Beschlüsse vom 5. Mai 2021 – 1 StR 502/20 Rn. 8; vom 23. Mai 2019 – 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 4. Juli 2018 – 1 StR 244/18 Rn. 8). Vorliegend hat der Angeklagte jedoch nicht den Erlös aus den Verkäufen erlangt, sondern der gesondert Verfolgte M. hat insgesamt 60.500 € direkt an den Lieferanten des Angeklagten gezahlt. Zwar kann auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit grundsätzlich einen Vermögensvorteil darstellen. Daran fehlt es jedoch, wenn das der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft unwirksam ist und der Täter somit durch die Leistung eines Dritten lediglich von einer unwirksamen – und damit nicht werthaltigen – Verbindlichkeit frei wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 3 StR 331/21 Rn. 3; vom 15. Dezember 2021 – 2 StR 491/21 Rn. 6; vom 6. Mai 2010 – 3 StR 62/10 Rn. 5 jeweils zu Forderungen aus Betäubungsmittelgeschäften und vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 311/21 Rn. 16 zu einem Schuldenerlass für die Beteiligung an einer Straftat; Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 18).

b) Die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts folgt aus § 134 BGB in Verbindung mit § 374 AO als Verbotsgesetz. Maßgeblich für die Einordnung eines Strafgesetzes als Verbotsgesetz sind Sinn und Zweck des verletzten Strafgesetzes, wobei Strafgesetze im Zweifel als Verbotsgesetze anzusehen sind (vgl. BGH NJW 1991, 2955, 2956; BeckOK/Wendtland, BGB, 61. Edition, § 134 Rn. 7; MüKo/Armbrüster, BGB, 9. Aufl., § 134 Rn. 68). Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift der Steuerhehlerei, deren Tatunrecht in der Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustandes liegt und die verhindern soll, dass unversteuerte und unverzollte Zigaretten in den Verkehr gelangen (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1980 – 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239, 242 und vom 7. November 2007 – 5 StR 371/07 Rn. 24; Jäger in Klein, Abgabenordnung, 15. Aufl., § 374 Rn. 1), sind Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte des Steuerhehlers als nichtig anzusehen (vgl. zur Hehlerei gemäß § 259 StGB MüKo/Armbrüster, BGB, 9. Aufl., § 134 Rn. 70).

Demgemäß hat der Angeklagte durch die direkten Zahlungen des gesondert Verfolgten M. an den Lieferanten keinen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB erlangt.

3. Die Kostenentscheidung folgt für die Revisionsinstanz aus § 467 Abs. 1 StPO und für den ersten Rechtszug aus § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).

III. Über die lediglich hilfsweise erhobene – und im Übrigen unstatthafte – sofortige Beschwerde gegen die Einziehungsentscheidung war angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels nicht zu entscheiden.

Jäger

Bellay

Bär

Hohoff

Pernice