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IX ZB 51/17 ECLI:DE:BGH:2017:231117BIXZB51.17.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal against regional court insolvency administrator fee ruling

Geschäftsnummer IX ZB 51/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, thereby upholding the lower court's decision. The dispute concerned an insolvency administrator's appeal against a regional court (Landgericht) ruling on his fee claim, where the BGH held that the immediate appeal filed by the administrator constituted a legal appeal seeking substantive review. The court determined that such an appeal is statutorily inadmissible against regional court decisions in this context, as neither the law explicitly provides for it nor did the regional court grant leave to appeal, and the requirement for representation by an attorney admitted to the BGH was not met. The decision relies on §§ 574, 575, and 78 of the Code of Civil Procedure (ZPO), establishing that ordinary legal appeals to the BGH are unavailable for such procedural rulings without specific statutory authorization or leave.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Inadmissibility of legal appeal against regional court insolvency administrator fee ruling: Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Zivilprozessordnung Landesrecht gesetzliche Voraussetzung Verfahrensüberprüfung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 18/02
März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
IX ZB 11/02
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BGHZ 150, 133
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BVerfGE 107, 395
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Volltext

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zum BGH: Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zum Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die "sofortige Beschwerde" des Insolvenzverwalters ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser

Lohmann

Pape

Möhring

Meyberg