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IX ZR 316/16 ECLI:DE:BGH:2017:120917BIXZR316.16.0 KI-generiert

Insolvency avoidance of payment on non-existent debt: no gratuitous performance if debtor erred on contractual duty and set-off right exists

Geschäftsnummer IX ZR 316/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's revision, confirming the lower court's dismissal of the claim and allowing the defendant's set-off. The dispute concerned the insolvency administrator's challenge to a set-off declared by a creditor against a claim for a loan processing fee, arguing that the debtor's payment of the fee constituted a voidable gratuitous performance under § 134 InsO because the underlying contractual obligation did not exist. The court held that the debtor did not make a gratuitous performance when they mistakenly assumed a contractual duty to pay the fee; instead, the resulting unjust enrichment claim provided a valid counter-claim for set-off under §§ 387, 389 BGB, rendering the performance non-voidable. Furthermore, the court rejected the argument of a divergence with the Federal Labour Court, finding that the cited precedent did not establish a conflicting legal principle regarding the distinction between "groundless" and "gratuitous" performances.

Legislator-Regeste

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§ 552a Satz 1 ZPO, § 143 Abs. 1 InsO, § 812 BGB, § 389 BGB, § 134 InsO, § 543 ZPO; Insolvency avoidance of payment on non-existent debt: no gratuitous performance if debtor erred on contractual duty and set-off right exists: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Zahlungspflicht Verrechnung Aufführungsrecht ungerechtfertigte Bereicherung Nichtigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 252/16
Gratuitousness of payment of invalid processing fees in insolvency avoidance and set-off of unjust enrichment claims
V ZR 291/02
März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f).
BGHZ 154, 288
März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f).
6 AZR 186/14
Insolvency avoidance of salary paid during mutual release from work: gratuitous nature of wages without labor service under § 134 InsO
BAGE 154, 28
Dezember 2015 (6 AZR 186/14, BAGE 154, 28 = NJW 2016, 970, Rn.
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Volltext

Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis; Erlangung der Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis

[TENOR]

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. November 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 14. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dem Schuldner aufgrund eines Darlehensvertrages vom 19./22. Mai 2007 ein Darlehen in Höhe von 70.000 € netto zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von 700 € ausgereicht. Die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten zu je 800 € erfolgen. Der Schuldner zahlte die vereinbarte Rate letztmals am 28. Februar 2010 und stellte dann seine Zahlungen ein. Am 12. Oktober 2010 kündigte die Beklagte das Darlehen und stellte es zur sofortigen Rückzahlung fällig. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zur Tabelle an. Nachdem der Kläger die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verlangt hatte, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrem Darlehensanspruch, hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Rate für März 2010, und nahm ihre Anmeldung in Höhe von 700 € nebst anteiliger Zinsen zurück.

Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig. Er verlangt Zahlung von 700 € nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer unentgeltlichen Leistung nicht erfüllt. Der Schuldner habe angenommen, sich im Darlehensvertrag vom 19./22. Mai 2007 wirksam zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet zu haben. In einem solchen Fall liege keine unentgeltliche Leistung vor. Der aus § 812 BGB folgende Rückzahlungsanspruch sei gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

2. Das Berufungsurteil ist richtig. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, nimmt der Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leistet, keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Die aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung ist auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch ist (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215; zVb in BGHZ). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18. August 2017 fest. Es ist schon nicht verständlich, aus welchem Grund der Kläger den Wert des Anspruchs aus § 812 BGB mit "Geld in der Kasse oder auf der Bank" des Schuldners vergleichen will, obwohl die Bearbeitungsgebühr kreditiert wurde. Der Schuldner konnte mit dem Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen (§§ 387, 389 BGB). Einer Klage bedurfte es nicht; auch ein Bonitätsrisiko bestand nicht. Im Übrigen kann es bei der Bewertung der beiderseitigen Leistungen im Rahmen von § 134 InsO nicht darauf ankommen, wie diese Leistungen nach dem Leistungsaustausch gehandelt werden würden.

3. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen divergierender Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zugelassen. Eine Divergenz im Sinne von § 543 ZPO setzt jedoch voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die anzufechtende Entscheidung muss ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantworten als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellen, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f). Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2015 (6 AZR 186/14, BAGE 154, 28 = NJW 2016, 970, Rn. 23) betrifft die Anfechtung von Zahlungen aufgrund eines wirksam geschlossenen und in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses an eine grundlos freigestellte Arbeitnehmerin. Die Gleichsetzung von "rechtsgrundlos" und "unentgeltlich" (BAG, aaO Rn. 23) steht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 20. April 2017, trägt das in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht.

Kayser

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Pape

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