Drug dealing in non-negligible amounts: merger of separate transactions into a single natural unit of conduct via commission-based payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (Ist StR) partially granted the defendant's appeal, vacating the conviction and sentencing from the Landgericht Weiden i.d. OPf. for illegal drug dealing in non-negligible amounts, and remanded the case for new deliberation, while dismissing the remaining revision grounds and upholding the order of detention in a rehabilitation facility and the confiscation of proceeds. The dispute concerned whether five separate transactions of purchasing and reselling marijuana, where the defendant paid for previous "on commission" deliveries alongside receiving new shipments, constituted five separate acts or a single natural unit of conduct (Handlungseinheit) under competition law. The court held that the lower court's finding of plurality of offenses was not supported by the facts, as such payments integrated into a continuous supply relationship could merge the transactions into one act under § 53 StGB, necessitating a re-evaluation of the charges and sentence, though the underlying findings of fact and accessory measures remained valid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 64 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Drug dealing in non-negligible amounts: merger of separate transactions into a single natural unit of conduct via commission-based payments: Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei Bezahlung von Rauschgift aus einer vorhergehenden Lieferung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 16. Mai 2019 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die „Einziehung des Wertersatzes“ in Höhe von 41.300 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte an fünf Tagen im Zeitraum vom 7. November 2017 bis zum 13. Dezember 2017 in drei Fällen jeweils ein Kilogramm und in zwei weiteren Fällen 1.200 und 1.800 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol und veräußerte das Marihuana mit Gewinn weiter. Der Lieferant B. übergab dem Angeklagten das Marihuana „größtenteils auf Kommission, das heißt unter Verrechnung mit erfolgten Teilzahlungen bei Folgelieferungen... Die sich daraus ergebenden o.g. Kaufpreise wurden jedoch größtenteils an den anderweitig Verfolgten B. seitens des Angeklagten jedenfalls im Nachgang bezahlt.“
2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bewertung der vorgenannten Taten als im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehend wird von den zugrunde liegenden Feststellungen nicht getragen. Selbst ohne eine für alle Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung verbinden sich mehrere Handelsgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor „auf Kommission“ erhaltener Rauschgiftmengen kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 28; vom 22. Mai 2019 - 4 StR 579/18 Rn. 3; vom 7. Mai 2019 - 2 StR 129/19 Rn. 3 und vom 13. August 2019 - 5 StR 359/19 Rn. 2). Damit käme ein tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in der jeweiligen Anzahl der Einzelgeschäfte) in Betracht, wenn im Rahmen einer bestehenden Handelsbeziehung bei Lieferung der neuen Betäubungsmittelmenge die vorangegangene bezahlt worden wäre. Allerdings verhalten sich die Urteilsgründe nicht eindeutig zu den Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die der Einziehung sind von diesem Wertungsfehler nicht berührt und können ebenso wie die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Raum
Bellay
Fischer
Bär
Pernice