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3 StR 123/22 ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR123.22.0 KI-generiert

Private prosecutor’s revision inadmissible: limits of challenge under § 400(1) StPO for altering sentencing consequences or expanding guilt

Geschäftsnummer 3 StR 123/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the revisions filed by the private prosecutors against the Oldenburg Regional Court’s verdict, which had convicted the defendant of murder and imposed a life sentence, thereby affirming the lower court's decision and ordering the private prosecutors to bear the costs of their unsuccessful appeal. The dispute concerned the private prosecutors' attempt to challenge the verdict by seeking both the establishment of the special severity of guilt under § 57a StGB and the expansion of the scope of guilt through the recognition of additional aggravating murder characteristics. The court ruled the revisions inadmissible under § 349(1) and § 400(1) StPO, holding that a private prosecutor cannot appeal a judgment with the primary aim of achieving a different legal consequence for the crime or expanding the already determined scope of guilt, as such objectives do not constitute a permissible target for the modification of the guilty verdict regarding a victim's prosecution offense.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; Private prosecutor’s revision inadmissible: limits of challenge under § 400(1) StPO for altering sentencing consequences or expanding guilt: Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Privatstrafklage Strafzumessung schwerer Fall Mord Strafänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 606/19
April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn.
3 StR 230/16
Admissibility of deception-obtained inmate confessions as Nova for retrial and absence of evidence exclusion ban
3 StR 426/12
Requirements for judicial discretion in sentencing mitigation for confession assistance under § 46b StGB in murder cases
4 StR 221/90
Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs.
1 StR 637/12
Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn.
5 StR 45/01
Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs.
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Volltext

Strafverurteilung wegen Mordes: Revision des Nebenklägers zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Erweiterung des Schuldumfangs durch ein weiteres Mordmerkmal

[TENOR]

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2021 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die sie auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts stützen.

Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).

Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen sämtlicher Nebenkläger sollen mit den Rechtsmitteln sowohl die Annahme weiterer Mordmerkmale als auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20).

Schäfer

Anstötz

Ri'inBGH Dr. Erbguth isterkrankt und deshalb gehindertzu unterschreiben.

Schäfer

Kreicker

Voigt