Use of prior judicial video recordings when witness exercises refusal right in criminal trial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the appeals of the defendants against the conviction by the Regional Court of Bremen, upholding the lower court's judgment and ordering the defendants to bear the costs of their unsuccessful appeals. The dispute centered on two procedural challenges: first, whether the failure to explicitly ask the defendant if he wished to cross-examine a child witness after reviewing the video-recorded testimony violated his right to be heard; and second, whether the use of a video recording from a previous judicial interrogation of an eight-year-old witness violated the exclusionary rules, given that the witness subsequently exercised a statutory right to refuse testimony in the main trial. The court held that no procedural error occurred regarding the cross-examination, as the defendant had been present for the decision to discharge the witness. Crucially, the court ruled that the right to refuse testimony does not preclude the use of video-recordings from prior judicial interrogations under § 255a Abs. 2 Code of Criminal Procedure, as this provision operates independently from the general reference to § 252 Code of Criminal Procedure in § 255a Abs. 1, and utilizing the superior evidentiary quality of the recording serves the constitutional mandate to ascertain the truth and provides necessary victim protection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 247 StPO, § 247 Satz 4 StPO, § 241a StPO, § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 252 StPO, § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO; Use of prior judicial video recordings when witness exercises refusal right in criminal trial: Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 247 StPO rügt, ist kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO nicht noch einmal ausdrücklich gefragt worden ist, ob er noch Fragen an die kindliche Zeugin stellen wolle. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen bedurfte es keiner entsprechenden Nachfrage und auch keines damit einhergehenden ausdrücklichen Hinweises auf sein - mittelbar auszuübendes (§ 241a StPO) - Fragerecht gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen einer früheren richterlichen Vernehmung eines nachträglich zeugnisverweigernden Zeugen
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten A. C. erhobenen Verfahrensrügen:
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 247 StPO rügt, ist kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO nicht noch einmal ausdrücklich gefragt worden ist, ob er noch Fragen an die kindliche Zeugin stellen wolle. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen bedurfte es keiner entsprechenden Nachfrage und auch keines damit einhergehenden ausdrücklichen Hinweises auf sein - mittelbar auszuübendes (§ 241a StPO) - Fragerecht gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Der Angeklagte war während der Vernehmung der Zeugin in einen anderen Saal gebracht worden, in den dieser Verfahrensabschnitt per Video übertragen wurde. Während einer ersten Unterbrechung der Zeugenvernehmung fragte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls „die Verfahrensbeteiligten“, ob noch weitere Fragen zu stellen seien. Nachdem die Zeugin daraufhin zusätzliche Fragen beantwortet hatte, wurde in einer weiteren Vernehmungspause der Angeklagte nach seiner Rückkehr in den Verhandlungssaal über den Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet. Anschließend wurde in seiner Anwesenheit über die Entlassung der Zeugin verhandelt, die im allseitigen Einverständnis erfolgte. Bei dieser prozessordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts war dem Angeklagten eine Ausübung seines eigenen Fragerechts nicht abgeschnitten.
2. Die Rüge, § 252 StPO sei verletzt worden durch das vernehmungsersetzende Vorspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des achtjährigen Enkels des Angeklagten gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO ohne vorherige Klärung der Frage, ob der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung ausüben wolle, ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 3. Strafsenats an, wonach die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 83). Deshalb muss auch die Frage einer aktuellen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts vor einer Anwendung von § 255a Abs. 2 StPO nicht geklärt werden.
Für diese Auslegung spricht, dass ein vom Ermittlungsrichter ordnungsgemäß vernommener Zeuge die Verwertung dieser Angaben durch eine nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts grundsätzlich nicht verhindern kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 230 ff. mwN). In diesem Fall wäre es mit dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 133, 168 mwN) nicht vereinbar, auf das regelmäßig überlegene Beweismittel der Videoaufnahme einer Vernehmung zu verzichten, um stattdessen den Ermittlungsrichter zum Inhalt der Zeugenaussage vernehmen zu müssen. Dass der Gesetzgeber in § 255a Abs. 1 StPO auf § 252 StPO verweist und in diesen Fällen ein solches Prozedere vorschreibt (vgl. zur Reformbedürftigkeit dieser Regelung BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, aaO S. 78 f.), steht nicht entgegen. Denn § 255a Abs. 2 StPO nimmt gerade nicht auf § 252 StPO Bezug und hat einen von § 255a Abs. 1 StPO unabhängigen Regelungsgehalt (vgl. BGH, aaO, S. 82 f.; Mosbacher in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 255a Rn. 21). Gründe des Opferschutzes sprechen ebenso für diese Auslegung (Mosbacher aaO). Eine analoge Anwendung der Verweisung auf § 252 StPO im Rahmen von § 255a Abs. 2 StPO ist aufgrund des abweichenden Normzwecks dieses Absatzes deshalb nicht geboten (vgl. aber auch MüKo-StPO/Krüger, § 255a Rn. 25 mwN zu abweichenden Auffassungen).
VRiBGH Dr. Mutzbauerist wegen dienstlicherVerhinderung an derUnterschrift gehindert.
Sander
Schneider
Sander
Berger
Mosbacher