Fraud conviction: Insolvency use prohibition violation as procedural bar vs. procedural appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the fraud conviction from the Landgericht Duisburg, and ordered the defendant to bear the costs of the appeal. The central dispute concerned whether a violation of the criminal law use prohibition (Verwendungsverbot) under § 97 Abs. 1 Satz 3 of the German Insolvency Code (InsO)—which prohibits using insolvency debtor statements in criminal proceedings—constitutes a procedural bar (Verfahrenshindernis) that renders the entire trial inadmissible or merely gives rise to a evidentiary exclusion that must be challenged via a procedural appeal (Verfahrensrüge). The court held that such a violation does not amount to a procedural bar; instead, it functions as a use prohibition similar to § 393 Abs. 2 of the Fiscal Code or § 136a of the Code of Criminal Procedure, which are addressed through standard procedural appeals rather than as fundamental defects barring the trial. Consequently, the revision was rejected because the appellate court had not erred in admitting the evidence, and the procedural objection was properly handled, not as a bar to the case, but through the standard review of procedural errors.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 97 InsO, § 393 Abs. 2 AO, § 393 AO, § 136a StPO; Fraud conviction: Insolvency use prohibition violation as procedural bar vs. procedural appeal: The central dispute concerned whether a violation of the criminal law use prohibition (Verwendungsverbot) under § 97 Abs. 1 Satz 3 of the German Insolvency Code (InsO)—which prohibits using insolvency debtor statements in criminal proceedings—constitutes a procedural bar (Verfahrenshindernis) that renders the entire trial inadmissible or merely gives rise to a evidentiary exclusion that must be challenged via a procedural appeal (Verfahrensrüge). The court held that such a violation does not amount to a procedural bar; instead, it functions as a use prohibition similar to § 393 Abs. 2 of the Fiscal Code or § 136a of the Code of Criminal Procedure, which are addressed through standard procedural appeals rather than as fundamental defects barring the trial. Consequently, the revision was rejected because the appellate court had not erred in admitting the evidence, and the procedural objection was properly handled, not as a bar to the case, but through the standard review of procedural errors.
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KI-generiertThe statutory basis cited in the dispositive for dismissing the revision as unfounded because no legal error to the defendant's detriment was found.
Volltext
Strafverfahren wegen Betrugs: Verstoß gegen das insolvenzrechtliche Verwendungsverbot als Verfahrenshindernis
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO sei verletzt, greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam stützt (Beschluss vom 24. April 2007 - 27 Ns 23/06, StV 2014, 407), hat ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift geregelte Verwendungsverbot kein Verfahrenshindernis zur Folge. Vielmehr ist ein solcher Verfahrensfehler in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Eine zulässige Verfahrensrüge liegt indessen nicht vor. Im Einzelnen:
1. Ein Verfahrenshindernis nimmt die Rechtsprechung nur unter solchen Umständen an, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Diese müssen in Ansehung der im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips zu beachtenden Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege so schwer wiegen, dass von ihrem (Nicht-)Vorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängt. Das ist bei Verfahrensfehlern in der Regel nicht der Fall. Aus dem Rechtsstaatsgedanken herzuleitende Verfahrenshindernisse stellen vielmehr eine seltene Ausnahme dar, weil das Rechtsstaatsgebot nicht nur die Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, NJW 2015, 1083, 1084 ff.).
Hiernach hat auch ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO kein Verfahrenshindernis zur Folge. Auch wenn dieses weiter reicht als das - vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene - Verwertungsverbot, da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Auskunft des Schuldners auch nicht Ansatz für weitere Ermittlungen sein darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 142; BT-Drucks. 12/7302 S. 166), führt eine Verletzung der Regelung nicht zu einem Verfahrenshindernis. Dies gilt selbst dann, wenn das Verwendungsverbot eine Fernwirkung hinsichtlich der Verwertung aller aufgrund von Auskünften des Schuldners nach § 97 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO gewonnener Erkenntnisse entfalten sollte (so die überwiegende Literatur: MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 16; FK-InsO/Wimmer-Amend, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; KPB/Lüke, InsO, 71. Lfg., § 97 Rn. 4 f.; HK-InsO/Schmidt, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; Schilken in Jäger, InsO, § 97 Rn. 23; HambKomm/Herchen, 6. Aufl., § 97 InsO Rn. 15; vgl. auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 11 Qs 46/2000, wistra 2000, 439; krit. Uhlenbruck/Zipperer, 14. Aufl., § 97 InsO Rn. 10; vgl. auch Rogall in Festschrift Kohlmann, 2003, S. 465, 481 ff.). Denn mögliche Verletzungen anderer Beweisverwertungsverbote, bei denen die Rechtsprechung eine Fernwirkung bejaht hat, sind ebenfalls nur auf eine Verfahrensrüge hin zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - 2 StR 731/79, BGHSt 29, 244, juris Rn. 4 ff.). Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben Schutzzwecke verfolgenden Regelung des § 393 Abs. 2 AO, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt werden, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten "verwendet" werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, juris Rn. 32 ff.; vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, NStZ 1993, 87 f.; ferner Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2725; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, 200. EL, AO, § 393 Rn. 11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 393 AO Rn. 227).
Schließlich wiegt eine Verletzung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann nicht so schwer, dass von ihr die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängen muss, wenn das Gewicht der Verwendung selbstbelastender Angaben des Insolvenzschuldners mit den Fällen des § 136a StPO gleichzusetzen wäre, da diese Vorschrift ausdrücklich lediglich ein Verwertungsverbot vorsieht (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch sonst folgt aus einer Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips kein Verfahrenshindernis, sondern allenfalls ein Verwertungsverbot, welches mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden muss (vgl. Rogall in Festschrift Kohlmann, 2003, S. 465, 485 f.; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., Vor § 133 Rn. 162 ff.). Entsprechend hat die Rechtsprechung selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensvorschriften grundsätzlich kein Verfahrenshindernis, sondern ein Verwertungsverbot angenommen (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteile vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, wistra 2017, 193, 195; vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 334; vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 350 f., jeweils mwN).
2. Soweit die Revision eine Verletzung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO mit der Verfahrensrüge geltend macht, ist diese aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.
Becker
RiBGH Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Spaniol
Becker
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Hoch