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VIII ZR 154/19 ECLI:DE:BGH:2020:171120BVIIIZR154.19.0 KI-generiert

First-time challenge to lower court's dispute value rendering non-admission complaint inadmissible under § 544(2) No. 1 ZPO

Geschäftsnummer VIII ZR 154/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the defendant's complaint for non-admission of a revision as inadmissible, upholding the lower court's decision not to permit the appeal and ordering the defendant to bear the procedural costs. The dispute concerned the defendant's challenge to the termination of its remote heating supply obligations and the deletion of a restricted personal servitude, where the defendant argued that the value of the revision claim exceeded the statutory threshold based on the economic interest in continuing the heating supply. The court ruled that the defendant could not challenge the lower court's dispute value determination of 15,000 euros for the first time in the non-admission procedure; under established jurisprudence, such objections are barred at this stage, rendering the complaint inadmissible because the value did not exceed the 20,000-euro requirement of § 544(2) No. 1 ZPO. The court further noted in the alternative that the complaint would have been meritless, finding no grounds for admission under §§ 543(2) No. 1 or 2 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; First-time challenge to lower court's dispute value rendering non-admission complaint inadmissible under § 544(2) No. 1 ZPO: The dispute concerned the defendant's challenge to the termination of its remote heating supply obligations and the deletion of a restricted personal servitude, where the defendant argued that the value of the revision claim exceeded the statutory threshold based on the economic interest in continuing the heating supply. The court ruled that the defendant could not challenge the lower court's dispute value determination of 15,000 euros for the first time in the non-admission procedure; under established jurisprudence, such objections are barred at this stage, rendering the complaint inadmissible because the value did not exceed the 20,000-euro requirement of § 544(2) No. 1 ZPO. The court further noted in the alternative that the complaint would have been meritless, finding no grounds for admission under §§ 543(2) No. 1 or 2 ZPO.

Schlagwörter

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Streitwert Verfahrensrügen Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Verfahrenskosten Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Provision cited in the dispositive to justify the order that the defendant bears the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit bei erstmaliger Beanstandung der Streitwertfestsetzung

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - um den Fortbestand einer Fernwärmebezugsverpflichtung der Klägerin sowie um die Bewilligung der Löschung einer auf die Fernwärme bezogenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Die auf Feststellung der Beendigung der Fernwärmebezugsverpflichtung sowie auf Erteilung der vorgenannten Bewilligung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg gehabt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte erstrebt, will sie ihr Klageabweisungsbegehren in dem oben genannten Umfang (Klageanträge zu 2 und 3) weiterverfolgen. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich jedoch nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Heranziehung des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an einer Fortsetzung der Fernwärmeversorgung für die von der Klägerin betriebenen sozialen Einrichtungen meint, allein schon hinsichtlich des auf Feststellung der Beendigung der Fernwärmebezugsverpflichtung gerichteten Klageantrags zu 2 auf 98.000 € (dreieinhalbfacher Jahresbetrag der durchschnittlichen Fernwärmebezugskosten der Klägerin in Höhe von jeweils 28.000 €), sondern liegt unterhalb der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

b) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klage insgesamt- mithin einschließlich des auf Feststellung der Beendigung zweier Fernwärmeversorgungsverträge der Parteien gerichteten Klageantrags zu 1, dessen Erfolg in den Vorinstanzen die Nichtzulassungsbeschwerde hinnimmt - entsprechend den im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Angaben der Klägerin und in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf den Betrag von 15.000 € festgesetzt. Die Beklagte hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet.

aa) Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde- um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen - vorträgt, der Streitwert und demgemäß auch der Wert der mit der Revision geltend zumachenden Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann sie damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gehört werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, 5; vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 79/13, juris Rn. 1; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris Rn. 1; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 11; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 372/16, juris Rn. 1; vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2, 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Dies gilt auch für den - hier gegebenen - Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Partei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, aaO; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, aaO Rn. 9 f.; vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, aaO; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, aaO).

bb) Da die Nichtzulassungsbeschwerde schon aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich dies - wie die Beschwerdeerwiderung vorbringt - hier zusätzlich auch daraus ergibt, dass der Wert der von der Beklagten mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer durch das vom Berufungsgericht - unbeanstandet - mit insgesamt 15.000 € bemessene Interesse der Klägerin an der Verurteilung begrenzt sei (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.; Beschlüsse vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, aaO; vom 12. Januar 2016- XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 Rn. 3; vom 3. November 2005 - IX ZR 94/04, juris Rn. 8; vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058 unter[II] 1 b).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Milger

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Dr. Schmidt

Wiegand