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1 StR 98/22 ECLI:DE:BGH:2022:190522B1STR98.22.0 KI-generiert

Sentencing error for failure to assess mandatory mitigating framework for substantial contribution to clarification under § 46b StGB

Geschäftsnummer 1 StR 98/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the sentencing portion of the Lower Regional Court of Karlsruhe's judgment against the defendant and remanded the case for new proceedings, while dismissing the remainder of the appeal as unfounded. The dispute concerned a conviction for aggravated burglary in 16 instances and other offenses, resulting in a total custodial sentence of six and a half years; the defendant challenged the sentencing, arguing it was materially flawed. The court determined that the lower instance failed to assess whether a mitigating sentencing framework under § 46b of the German Criminal Code (StGB) was applicable, specifically failing to evaluate whether the defendant's partial confession during the investigation constituted a "substantial contribution to clarification" by providing a safer basis for adjudicating co-perpetrators. Because the trial court did not make the necessary findings on this statutory requirement, the individual and aggregate sentences could not stand, necessitating a re-examination of sentencing under § 46b StGB, while the findings of guilt remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 46b StGB; Sentencing error for failure to assess mandatory mitigating framework for substantial contribution to clarification under § 46b StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nicht revidierenden Mitverurteilten D. – wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 16 Fällen und weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Freiheitsstrafe schwerer Fall Strafuntersuchung gesetzliche Grundlage privilegierter Tatbestand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung: Vorliegen einer wesentlichen Aufklärungshilfe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2021, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nicht revidierenden Mitverurteilten D. – wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 16 Fällen und weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB in Betracht kommt. Hierzu bestand Anlass, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hatte.

Das Urteil teilt zwar den Gang des Ermittlungsverfahrens, nicht aber Einzelheiten des Teilgeständnisses mit, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob und gegebenenfalls für welche Einzelstrafen die Voraussetzungen einer solchen Strafrahmenmilderung vorlagen. Eine wesentliche Aufklärungshilfe kann bereits dann vorliegen, wenn die Aussage eines Täters zumindest eine sicherere Grundlage für die Aburteilung von Tatbeteiligten schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 512/18 Rn. 10 mwN). Die Einzelstrafen haben daher keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 46b StGB zu treffen haben. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es demgegenüber nicht. Die getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand.

Jäger

Fischer

Bär

Hohoff

Pernice