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1 StR 50/22 ECLI:DE:BGH:2022:300622U1STR50.22.0 KI-generiert

Sufficiency of findings on defendant’s personal circumstances in an acquittal for a silent accused

Geschäftsnummer 1 StR 50/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the prosecution's appeal, upholding the Regional Court of Munich I's acquittal of the defendant and ordering the prosecution to bear the costs. The dispute concerned an appeal against a not-guilty verdict in charges of trafficking narcotics in large quantities, where the prosecution challenged the lower court's failure to provide comprehensive findings on the silent defendant's personal background and its overall assessment of evidence. The court held that the judgment met the legal standards for an acquittal, as extensive disclosure of personal circumstances is not mandatory for a silent defendant, and the evidence evaluation lacked legal error by not amounting to an improper failure of overall assessment.

Legislator-Regeste

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Sufficiency of findings on defendant’s personal circumstances in an acquittal for a silent accused: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Schuldschein Beweislosigkeit persönliche Verhältnisse Belastungszeuge Betäubungsmittelstrafzumessung Kostenfestsetzung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Freisprechendes Strafurteil: Feststellung der persönlichen Verhältnisse des schweigenden Angeklagten

[TENOR]

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2021 wird verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

a) Die Urteilgründe genügen insbesondere den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, richtet sich die Notwendigkeit, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebenslauf des Angeklagten zu treffen, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. August 2018 – 5 StR 30/18 Rn. 22 mwN). Danach war eine umfassendere Darstellung der persönlichen Verhältnisse des – hier schweigenden – Angeklagten nicht erforderlich. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

b) Entgegen der Auffassung von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt weist auch die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere fehlt es nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung. Die Revision erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung.

Jäger

Bellay

Bär

Leplow

Pernice