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3 StR 227/23 ECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR227.23.0 KI-generiert

Hearing complaint dismissed for lacking reasoned decision requirement in final-instance appeal dismissal

Geschäftsnummer 3 StR 227/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the convicted defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) and ordered the defendant to bear the costs of the legal remedy. The defendant challenged a previous Senate order that had rejected his application for reinstatement and his appeal against a lower court judgment, arguing a violation of his right to be heard because the appellate court had not explicitly addressed specific arguments in its decision to dismiss the appeal. The court held that the complaint was unfounded, establishing that § 349 (2) of the Code of Criminal Procedure does not require a reasoned decision when dismissing an appeal, nor does constitutional law mandate such reasoning in final-instance judgments; consequently, the absence of a detailed response to the defendant's submissions did not constitute a breach of Article 103 (1) of the Basic Law, and no further legal remedy is available against a dismissal based on § 349 (2) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 2 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint dismissed for lacking reasoned decision requirement in final-instance appeal dismissal: Soweit der Verurteilte unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge im Wege der Gegenvorstellung auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen hat, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Gegenvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 291/23, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202 Rn. 43; vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör begründeter Entscheid Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung formelle Verfahrenseinstellung Auftragsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2222/21
NSU co-perpetration: No hearing violation where BGH dismissed appeal under § 349(2) StPO based on written briefs without oral hearing
3 StR 170/21
Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn.
3 StR 291/23
Finality of § 349 Abs. 2 StPO dismissal order and exclusion of further legal remedies
5 StR 305/06
Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202 Rn.
BGHSt 51, 202
Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202 Rn.
4 StR 392/61
Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 einen Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 2023 verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 16. November 2023.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermisst, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

3. Soweit der Verurteilte unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge im Wege der Gegenvorstellung auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen hat, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Gegenvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 291/23, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202 Rn. 43; vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer

Berg

Ri‘inBGH Dr. Hohoffbefindet sich auf Dienstreiseund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Schäfer

Anstötz

Kreicker