Unlawful drug trafficking: obligation to consider the financial impact of confiscation of vehicle sale proceeds as a determining factor in sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) quashed the sentence and the order for confiscation of €15,633.92 in a conviction for unlawful trafficking in non-small quantities of narcotics, remanding the case for renewed sentencing, while rejecting the defendant's broader appeal; the underlying facts and other confiscation orders regarding seized cash and proceeds from the offense remain in force. The dispute centered on whether the lower court erroneously failed to account for the severe financial impact of confiscating the proceeds from the emergency sale of a seized vehicle, which the defendant used in committing the crimes, when determining the length of the prison sentence. The decisive legal basis is the doctrine that confiscation under Section 74(1) of the German Criminal Code (StGB) constitutes a "co-punishment" (Nebenstrafe) and a sentencing decision, meaning the deprivation of property of significant value must be expressly weighed as a determining factor in mitigating the principal penalty, and any such error necessitates the vacatur of both the sentence and the linked confiscation order due to their inseparable internal connection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 111p Abs. 1 Satz 1 StPO, § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Unlawful drug trafficking: obligation to consider the financial impact of confiscation of vehicle sale proceeds as a determining factor in sentencing: a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass es dem Angeklagten mit der Einziehung des aus einer Notveräußerung (§ 111p Abs. 1 Satz 1 StPO) des zur Tatbegehung genutzten und beschlagnahmten Kraftfahrzeugs VW Golf GTI stammenden Erlöses in Höhe von 15.633,92 €, der gemäß § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO an die Stelle des veräußerten Gegenstands trat und daher der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterlag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - 1 StR 245/55, BGHSt 8, 46, 53), einen ihm gehörenden Gegenstand von erheblichem Wert entzogen hat und dies im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen war.
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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Strafzumessung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. April 2020, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die „Einziehung eines Wertersatzsurrogates in Höhe von 15.633,92 €“ aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung sichergestellten Bargelds sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Jedoch hält der Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung „eines Wertersatzsurrogates in Höhe von 15.633,92 €“ einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass es dem Angeklagten mit der Einziehung des aus einer Notveräußerung (§ 111p Abs. 1 Satz 1 StPO) des zur Tatbegehung genutzten und beschlagnahmten Kraftfahrzeugs VW Golf GTI stammenden Erlöses in Höhe von 15.633,92 €, der gemäß § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO an die Stelle des veräußerten Gegenstands trat und daher der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterlag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - 1 StR 245/55, BGHSt 8, 46, 53), einen ihm gehörenden Gegenstand von erheblichem Wert entzogen hat und dies im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen war.
Das Landgericht hat die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs, wie die Liste der angewendeten Vorschriften ausweist, erkennbar auf § 74 StGB - richtig: § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB ‒ gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert bzw. - wie hier - ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Hieran fehlt es.
b) Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des zur Tatbegehung genutzten Fahrzeugs bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten in Abzug gebracht. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass es bei Beachtung der genannten Grundsätze die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder als geschehen bemessen hätte. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, den bereits getroffenen nicht widersprechende Feststellungen bleiben möglich.
c) Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht auch die Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs nach sich, denn diese steht mit der Strafbemessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88).
3. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, die gemäß § 74 Abs. 1 StGB („kann“) in seinem Ermessen stehende Einziehungsentscheidung tragfähig zu begründen.
Sost-Scheible
Quentin
Bartel
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