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3 StR 229/19 ECLI:DE:BGH:2019:170919B3STR229.19.0 KI-generiert

Requirements for a valid order opening the main trial: adequacy of an incompletely filled judicial form

Geschäftsnummer 3 StR 229/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's guilty verdict and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute centered on whether the indictment opening order (Eröffnungsbeschluss) was legally valid, given that the standardized form used by the presiding judges lacked essential details such as the defendant's birth data and the specific indictment date, which were later manually added by the court clerk. Relying on § 207 StPO and § 206a StPO, the court held that the order remained effective despite these omissions because the judicially signed document clearly identified the defendant by name and the specific criminal proceedings via the prosecutor's office and case number, satisfying the requirement for a coherent and unambiguous judicial declaration to open the main trial without the need for the court clerk's subsequent completions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a StPO; Requirements for a valid order opening the main trial: adequacy of an incompletely filled judicial form: The dispute centered on whether the indictment opening order (Eröffnungsbeschluss) was legally valid, given that the standardized form used by the presiding judges lacked essential details such as the defendant's birth data and the specific indictment date, which were later manually added by the court clerk. Relying on § 207 StPO and § 206a StPO, the court held that the order remained effective despite these omissions because the judicially signed document clearly identified the defendant by name and the specific criminal proceedings via the prosecutor's office and case number, satisfying the requirement for a coherent and unambiguous judicial declaration to open the main trial without the need for the court clerk's subsequent completions.

Schlagwörter

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Anklage Eröffnung des Verfahrens gültige Reisedokumente Beweisverfügungen Einreichung einer Strafanzeige Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 376/99
Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative order as the basis for dismissing the revision as unfounded because the review did not reveal a legal error to the detriment of the defendant.

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Volltext

Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bezweifelt, weil der hierzu verwendete Vordruck nicht vollständig ausgefüllt worden ist, liegt ein Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führt, nicht vor.

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442 f.). Deshalb muss das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück aus sich heraus oder in Verbindung mit anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 Ws 358/99 u.a., NStZ-RR 2000, 114 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Dabei ist die Verwendung von Vordrucken grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber eindeutig abgefasst sein (OLG Düsseldorf aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09, NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11, StV 2012, 460, 461; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Ein Vordruck, in dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist, enthält in der Regel keinen wirksamen Eröffnungsbeschluss (OLG Koblenz aaO; OLG Zweibrücken aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8).

Danach war der Eröffnungsbeschluss hier wirksam. Zwar sind in dem von drei Richtern unterzeichneten Vordruck, mit dem die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist, wesentliche Rubriken nicht ausgefüllt, die in dem dem Angeklagten zugestellten Eröffnungsbeschluss offensichtlich von der Geschäftsstelle ergänzt worden sind. So ist hinsichtlich des Angeklagten lediglich der Name angegeben. Geburtsdatum sowie Geburts- und Wohnort fehlen. Ebenso ist das Datum der Anklage nicht aufgeführt. Gleichwohl ist - auch unter Außerachtlassung der durch die Geschäftsstelle vorgenommenen Ergänzungen (vgl. insoweit OLG Koblenz aaO; OLG Zweibrücken aaO) - den Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss bereits mit dem richterlich unterzeichneten Vordruck Genüge getan. Denn dieser hat immerhin den Namen des Angeklagten sowie - mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des Js-Aktenzeichens - eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthalten, so dass deutlich geworden ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden sollte.

Gericke

Spaniol

Berg

Anstötz

Erbguth