Restriction of false representation charge to concurrent bankruptcy offenses in criminal revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, restricting the prosecution to bankruptcy charges and modifying the conviction to include intentional bankruptcy in five cases, criminal fraud in three cases, and delayed insolvency proceedings, while dropping the conviction for false representation; the remainder of the appeal was rejected as unfounded. The case involved a challenge to a Stuttgart Regional Court judgment, where the appellate court identified legal deficiencies in the conviction for false representation under § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Relying on §§ 154a Abs. 1 and 2 StPO with the consent of the General Federal Prosecutor, the BGH restricted the proceeding to the tateinheitlich (concurrently) committed bankruptcy offenses under § 283 StGB, a restriction that did not affect the sentencing outcome as the lower court would not have imposed a lighter penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 349 Abs. 2 StPO; Restriction of false representation charge to concurrent bankruptcy offenses in criminal revision: Die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat beschränkt deshalb den Vorwurf insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die tateinheitlich begangenen Taten des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 6 StGB).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2023 wird
a) das Verfahren in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Bankrotts beschränkt und
b) der Schuldspruch des Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen sowie des Kreditbetrugs in drei Fällen schuldig ist; die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
1. Die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat beschränkt deshalb den Vorwurf insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die tateinheitlich begangenen Taten des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 6 StGB).
Die Beschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Von einer Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit hinsichtlich des abgeurteilten Kreditbetrugs im Fall C.II.7.a. der Urteilsgründe sieht der Senat aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs ab (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 3 StR 378/22 Rn. 6 und vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23 Rn. 8).
Die Verfahrensbeschränkung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht in den in Rede stehenden Fällen auf geringere Einzelstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Die Revision ist im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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