Strafvollzug: Verächtlichmachung des Tatopfers in der Verteidigungseinlassung als strafschärfender Faktor im Rahmen der Schuldstrafzumessung
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Fourth Senate allowed the defendant's revision, partially vacating the lower court's ten-year prison sentence for involuntary manslaughter and remanding the case for a new sentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the trial court correctly treated the defendant's statement that his spouse required strangulation to reach sexual climax as a mitigating factor of victim disparagement to increase the penalty, rather than recognizing it as a legitimate part of his defense strategy to deny intent. The decisive legal basis is the doctrine that statements made by a defendant which are necessary to counter the accusation of intentional killing constitute permissible defense conduct under § 46 Abs. 2 StGB and cannot be evaluated as aggravating factors, even if they portray the victim in a negative light.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Strafvollzug: Verächtlichmachung des Tatopfers in der Verteidigungseinlassung als strafschärfender Faktor im Rahmen der Schuldstrafzumessung: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafschärfende Berücksichtigung der Verächtlichmachung des Tatopfers in der Einlassung des Angeklagten
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in seiner Einlassung das Opfer in besonderer Weise verächtlich gemacht habe, indem er ihm abseitige sexuelle Interessen unterstellt habe. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass seine Ehefrau den Höhepunkt beim Geschlechtsverkehr nur erreicht habe, wenn er sie gedrosselt habe. Auch am Morgen des Tattages habe er mit ihr verkehrt, dabei habe er sie zu heftig gedrosselt, was er zunächst nicht bemerkt habe. Mit der Behauptung regelmäßiger Strangulationspraktiken beim Geschlechtsverkehr sollte der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung entkräftet werden. Insoweit stellt sie sich als zulässiger Teil der Verteidigung des Angeklagten dar und diente nicht lediglich dem Zweck, das Tatopfer herabzuwürdigen, so dass sie nicht straferschwerend gewertet werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1989 - 1 StR 272/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6; vom 29. März 1994 - 1 StR 71/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13; vom 22. September 2011 - 2 StR 313/11, juris Rn. 4).
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.
Quentin
Roggenbuck
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Feilcke