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6 StR 291/23 ECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR291.23.0 KI-generiert

Anhörungsrüge: no violation of legal hearing where revision rejected for lack of merit and no further remedy available against final appellate decision

Geschäftsnummer 6 StR 291/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 6th Criminal Senate rejected the defendant's complaint for lack of hearing (*Anhörungsrüge*) at his own costs, thereby upholding the prior appellate decision that dismissed his appeal as unfounded and leaving the criminal conviction of the Landgericht Neuruppin in force. The dispute concerned a challenge to the BGH’s decision to reject the criminal revision of the defendant’s conviction, where the defense argued that the appellate panel had violated the defendant’s right to be heard by disregaging material arguments or relying on unconsidered evidence. The court held that no violation of the right to be heard under § 356a StPO occurred, as the panel did not utilize unconsidered facts to the defendant’s detriment nor ignore decisive submissions, noting that a mere disagreement with the defense’s legal views is insufficient; furthermore, the court determined that even if construed as a counter-representation, no further legal remedy is available under § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO and the appellate decision remains irrevocable.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; Anhörungsrüge: no violation of legal hearing where revision rejected for lack of merit and no further remedy available against final appellate decision: Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Revision des Strafurteils Strafanzeige Widerspruchsverfahren Verbleiberecht Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 392/61
Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).
BGHSt 17, 94
Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2023 mit Beschluss vom 1. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. November 2023 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).

Sander

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi