Scope of § 356a StPO: Exclusion of claims for violation of the right to the statutory judge (Art. 101 (1) sentence 2 GG)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's complaint (Anhörungsrüge) at his own expense, upholding the validity of the prior ruling. The dispute concerned a criminal revision case where the Senate had previously narrowed the conviction to the charge of dangerous bodily injury and dismissed the remaining appeal as unfounded; the defendant subsequently filed a complaint alleging that the Senate lacked jurisdiction to make a decision ending the proceedings, thereby violating his right to the statutory judge. The court held that the complaint failed because § 356a StPO is statutorily restricted to challenges of violations of the right to be heard under Art. 103 (1) GG, excluding claims of violations of Art. 101 (1) sentence 2 GG (right to the statutory judge), and no analogous application is permitted.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Scope of § 356a StPO: Exclusion of claims for violation of the right to the statutory judge (Art. 101 (1) sentence 2 GG): Der Senat hat durch Beschluss vom 11. September 2019 das Verfahren nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in einem Fall, den das Landgericht als besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung abgeurteilt hat, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafe auf die Mindeststrafe nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB festgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen hat er das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
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KI-generiertVolltext
Revision in Strafsachen: Rechtsbehelf bei vermeintlicher Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2019 wird auf seine Kosten verworfen.
[GRUENDE]
Der Senat hat durch Beschluss vom 11. September 2019 das Verfahren nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in einem Fall, den das Landgericht als besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung abgeurteilt hat, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafe auf die Mindeststrafe nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB festgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen hat er das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer macht mit einer auf § 356a StPO gestützten Rüge geltend, der Senat sei für eine verfahrensbeendende Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Die Rüge hat keinen Erfolg, weil § 356a StPO nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglicht.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356a Satz 1 StPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Sonderrechtsbehelf auf Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt. Nur dies entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht an den Prozessgesetzgeber erteilten Auftrag, eine Durchsetzungsgarantie für das „prozessuale Urrecht“ auf rechtliches Gehör zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2004 ‒ 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 408). Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3220) entsprechende Regelungen für alle Prozessordnungen geschaffen und angemerkt, eine Erstreckung auf die Rüge einer Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte sei nicht Gegenstand des Gesetzgebungsauftrags durch das Bundesverfassungsgericht (BT-Drucks. 15/3706 S. 14). Daraus folgt, dass ein Regelungsbedürfnis für einen Sonderrechtsbehelf zur Geltendmachung anderer Prozessgrundrechte vom Gesetzgeber nicht angenommen wurde. Der Rechtsbehelf gemäß § 356a StPO ist deshalb nicht dazu bestimmt, damit auch Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen zu können. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum (Senat, Beschluss vom 11. April 2013 ‒ 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 289). Daher geht die Rüge des Beschwerdeführers an den Senat als dem allein für Pannenkorrekturen im Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG als „iudex a quo“ zuständigen Gericht (BVerfG aaO, BVerfGE 107, 395, 412) fehl.
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