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VIII ZB 58/23 ECLI:DE:BGH:2023:281123BVIIIZB58.23.0 KI-generiert

Objection to court cost assessment for dismissed appeal: scope of review under § 66 GKG

Geschäftsnummer VIII ZB 58/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 8th Civil Senate dismissed the applicant's objection ("Erinnerung") against a court cost assessment of €116, thereby upholding the charges. The dispute concerned a procedural cost calculation following the Senate's rejection of the applicant's legal complaint ("Rechtsbeschwerde") for inadmissibility, where the applicant challenged the fees levied in the appeal proceedings. The court held that an objection under § 66 Abs. 1 GKG is limited to errors in the cost calculation itself (violations of cost law), not to the substantive burden of costs, and determined that the applicant had raised no valid objections to the correct application of Nr. 1820 of the Cost List; consequently, the objection was unsuccessful, and the applicant was denied reimbursement of out-of-court costs in accordance with § 66 Abs. 8 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to court cost assessment for dismissed appeal: scope of review under § 66 GKG: 1. Die Schreiben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Anwaltskosten Verfahrensrügen Zivilurteil Kognitionsbefugnis Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Die Schreiben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 66 Abs. 1 GKG
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023 bzw. 9. November 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138263) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 26. September 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. August 2023 (2 S 155/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 822,18 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 9. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 116 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 822,18 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 18. Oktober 2023 und 9. November 2023.

II. 1. Die Schreiben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

3. Die zulässige Erinnerung des Beschwerdeführers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm