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VIII ZB 34/23 ECLI:DE:BGH:2023:211123BVIIIZB34.23.0 KI-generiert

Scope of objection against judicial cost assessment: limitation to errors in fee calculation versus challenge to cost liability

Geschäftsnummer VIII ZB 34/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant’s objection, upholding the costs assessment levied against them. The dispute concerned the procedural costs of €132 assessed for an appeal that had been previously rejected as inadmissible, with the appellant challenging the amount. The court held that an objection under § 66(1) GKG is limited to errors in the calculation of fees or violations of cost law, and does not permit a challenge to the mere fact of cost liability; as the appellant raised no valid arguments against the correct application of cost item No. 1826 of the Annex to the GKG, the objection failed. The proceeding was determined to be fee-free, and no reimbursement of external costs was awarded.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Scope of objection against judicial cost assessment: limitation to errors in fee calculation versus challenge to cost liability: 1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensrügen Prozessrecht Honorarfestsetzung Rechnungsfehler Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 66 Abs. 1 GKG
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 bzw. 23. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023126244) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (7 T 1376/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 5. Juli 2023 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Oktober 2023 und vom 23. Oktober 2023.

II. 1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm