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1 StR 476/20 ECLI:DE:BGH:2021:140121B1STR476.20.0 KI-generiert

Rape: Cumulative application of violence and exploitation of defenseless position as co-equal statutory alternatives

Geschäftsnummer 1 StR 476/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant’s revision as unfounded, upholding the Landgericht Traunstein’s conviction for rape and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy and the victim’s necessary expenses. The dispute centered on whether the lower court’s concurrent finding that the defendants utilized both the application of violence (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB) and the exploitation of a victim’s defenseless situation (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) in a single act of tateinheit was legally correct. The BGH confirmed that these statutory alternatives stand on an equal footing rather than in a subordinate relationship, as the exploitation of a defenseless position carries independent legal weight and additional unlawfulness when the victim’s vulnerability is not merely a result of prior violence but arises from objective circumstances, such as the defendants deliberately chasing an intoxicated victim to a remote location to minimize the risk of discovery and interference while simultaneously using physical force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Rape: Cumulative application of violence and exploitation of defenseless position as co-equal statutory alternatives: The dispute centered on whether the lower court’s concurrent finding that the defendants utilized both the application of violence (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB) and the exploitation of a victim’s defenseless situation (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) in a single act of tateinheit was legally correct. The BGH confirmed that these statutory alternatives stand on an equal footing rather than in a subordinate relationship, as the exploitation of a defenseless position carries independent legal weight and additional unlawfulness when the victim’s vulnerability is not merely a result of prior violence but arises from objective circumstances, such as the defendants deliberately chasing an intoxicated victim to a remote location to minimize the risk of discovery and interference while simultaneously using physical force.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Stellung des Opfers strafbare Handlung E-Justice Verfolgung Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the revision as unfounded.

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Volltext

Vergewaltigung: Ausnutzen einer schutzlosen Lage bei Verfolgung des Opfers bis an eine abgelegene Stelle; Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatbestandsalternativen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht sowohl die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB) als auch diejenige des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) als - tateinheitlich - verwirklicht angenommen hat, hält dies rechtlicher Prüfung stand.

Der durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 eingeführte § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF sollte nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem Strafbarkeitslücken in Fällen schließen, in denen das Opfer wegen der Aussichtslosigkeit von Widerstand auf körperliche Gegenwehr verzichtet (BT-Drucks. 18/8210, S. 10 und 13/7324, S. 6; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., StGB § 177 Rn. 85). Daraus folgt jedoch nicht, dass das nunmehr nach der seit dem10. November 2016 geltenden Fassung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB als Verbrechen strafbare Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, lediglich als Auffangtatbestand diejenigen Fälle erfasst, in denen der Täter weder Gewalt anwendet noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht. Ebenso wenig tritt auf Konkurrenzebene Nr. 3 hinter den anderen beiden Alternativen zurück (a.A. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 177 Rn. 112; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., StGB § 177 Rn. 180 mwN). Vielmehr stehen die Tatbestandsalternativen gleichrangig nebeneinander (so auch BGH, Urteile vom 2. Juli 2020 - 4 StR 678/19 Rn. 40 und vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19 Rn. 45).

Das tatbestandliche Vorliegen einer schutzlosen Lage ist dabei stets anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen; einzelne äußere Umstände oder Gegebenheiten sind regelmäßig für sich genommen nicht dazu geeignet, eine schutzlose Lage des Opfers im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu begründen (dazu BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 678/19 Rn. 15 f.). Nur durch eine solche Gesamtschau kann gewährleistet werden, dass der Annahme der schutzlosen Lage eine eigenständige Bedeutung zukommt und diese nicht allein in der vom Täter gegenüber dem Opfer ausgeübten Gewalt oder Drohung aufgeht. Die teilweise geäußerte Kritik (vgl. Fischer, NStZ 2020, 665, 667), das Vorliegen einer schutzlosen Lage sei praktisch jedem (vollendeten) sexuellen Übergriff immanent - und müsse deshalb auf Konkurrenzebene zurücktreten - überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.

Während die höhere Strafandrohung des § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 2 StGB in der Anwendung oder Androhung von Gewalt gegenüber dem Tatopfer begründet liegt, zielt § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB darauf ab, das Opfer zu schützen, das aufgrund objektiver Umstände in seinen Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt und daher dem Täter schutzlos ausgeliefert ist (BT-Drucks. 18/8210, S. 10; BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 678/19 Rn. 12 ff.).

Dem Merkmal des Ausnutzens einer schutzlosen Lage kommt dabei eine eigenständige, über die mit der Anwendung von Gewalt (Nr. 1) oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Nr. 2) hinausgehende Bedeutung zu, weil eine vom Täter ausgenutzte schutzlose Lage für das Tatopfer eine besondere - keineswegs jedem sexuellen Übergriff innewohnende - Gefahr begründet. Beim Ausnutzen einer schutzlosen Lage ist sich der Täter bewusst, dass das Tatopfer seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist und er daher mit diesem nach Belieben verfahren kann, und macht sich dies zu Nutze. Dies zeigt der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in besonderer Deutlichkeit. In dem hier zugrunde liegenden Fall verfolgten die beiden Angeklagten die stark alkoholisierte Geschädigte in der Nacht bewusst über mehrere hundert Meter, bis sie sich auf der Straße weit genug von jeglicher Bebauung entfernt an abgelegener Stelle befanden, um so etwaige Hilfemöglichkeiten für die Geschädigte zu minimieren. Gerade aufgrund dieser objektiven Gegebenheiten, welche die Angeklagten bewusst schufen und unter denen sie weder die Entdeckung der Tat noch das Eingreifen Dritter ernstlich befürchten mussten, war es ihnen möglich, über 50 Minuten hinweg gegen den Willen des sich vergeblich wehrenden und nach Hilfe rufenden Tatopfers den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dass die Angeklagten das Tatopfer darüber hinaus während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zu Boden drückten, seine Arme festhielten und es jeweils mehrfach ins Gesicht schlugen, begründet zudem das Vorliegen von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB.

Ein Zurücktreten der Variante des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) hinter den anderen beiden Alternativen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 2 StGB auf Konkurrenzebene ist wegen des ihr zukommenden eigenständigen Gewichts und des damit erfassten zusätzlichen Unrechtsgehalts jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Schutzlosigkeit der Lage nicht auf einer vorherigen Gewaltanwendung des Täters beruht. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die vorliegend verwirklichten Alternativen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 3 StGB stehen daher in Tateinheit zueinander.

Raum

Jäger

Fischer

Hohoff

Pernice