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V ZR 63/19 ECLI:DE:BGH:2019:141119BVZR63.19.0 KI-generiert

Condominium damage claim as abuse of right for failure to pursue statutory resolution and substitution remedies under § 21 WEG

Geschäftsnummer V ZR 63/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5. Zivilsenat dismissed the appeal against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment in which the plaintiff's claim for damages was rejected. The dispute concerned a condominium owner who sought compensation for the board's rejection of a resolution to fund the repair of moisture damage in his unit; the plaintiff had failed to challenge the rejection via an annulment action or to file a substitute resolution suit for six years. Relying on § 543 Abs. 2 ZPO for the procedural decision and applying the doctrine of abuse of rights (*Rechtsmissbrauch*), the court held that the claim for damages was invalid because the plaintiff did not exhaust the statutory remedies under § 21 Abs. 4 and 8 WEG to obtain the required basic decision on the repair, making his subsequent damages claim legally untenable.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG; Condominium damage claim as abuse of right for failure to pursue statutory resolution and substitution remedies under § 21 WEG: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN).

Schlagwörter

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Schadensersatzklage Stockwerkeinheit Austauschbefugnis Nichtigkeitsklage gesetzlicher Anspruch missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 543 Abs. 2 ZPO
Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
§ 97 Abs. 1 ZPO
Basis for the cost decision imposed on the plaintiff as part of the final order.
§ 3 ZPO
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs.
§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG.
§ 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG
Legal basis cited for the determination of the amount in controversy (Gegenstandswert) in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Basis for the cost decision imposed on the plaintiff as part of the final order.

§ 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG

Legal basis cited for the determination of the amount in controversy (Gegenstandswert) in the dispositive.

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Volltext

Wohnungseigentum: Rechtsmissbräuchliche Schadensersatzforderung eines Wohnungseigentümers nach durch Eigentümerbeschluss zurückgewiesenem Sanierungsverlangen

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650 €.

[GRUENDE]

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN).

2. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage zwar keine konkreten Sanierungsmaßnahmen, sondern, was zulässig ist, „nur“ eine Grund-entscheidung verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines Teileigentums zu befassen. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon ausgehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber, worauf das Amtsgericht und, ihm folgend, auch das Landgericht zu Recht abgestellt haben, daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp