Insufficiency of § 136a StPO challenge to intoxication testimony and admissibility of expert-based inference for instigation in large-scale drug importation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate rejected the defendant's appeal as unfounded, leaving the Landgericht Hamburg's conviction and sentence from December 2, 2022, in force. The defendant, who had been convicted of instigating the importation of approximately 600 kg of cocaine, challenged the trial court's admission of witness testimony and its assessment of his role in the criminal organization. The appellate court found no procedural error under § 69 Abs. 3 and § 136a StPO, as the witness testified clearly and logically despite alleged alcohol consumption and mental health issues. Furthermore, the court upheld the trial court's factual finding that the defendant acted as a high-level, professional organizer using secure communication devices rather than as a mere subordinate, supported by his history of international drug trafficking. The defendant is ordered to bear the costs of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 136a StPO; Insufficiency of § 136a StPO challenge to intoxication testimony and admissibility of expert-based inference for instigation in large-scale drug importation: Der vom Landgericht gezogene, auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützte Schluss ist danach auch insoweit möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22, NStZ-RR 2023, 256, 257).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe mit der Vernehmung des Zeugen La. gegen § 69 Abs. 3, § 136a StPO verstoßen, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Zwar hat der Zeuge angegeben, ein seit Jahren unter Depressionen leidender Alkoholiker zu sein und auch in der Nacht vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung viel Alkohol getrunken zu haben. Ausweislich der Urteilsgründe hat er aber mit klarer, lauter Stimme und in grammatikalisch korrekten und in der Gedankenführung logisch nachvollziehbaren Sätzen ausgesagt. Angesichts dessen erschließt sich der behauptete Verfahrensverstoß nicht (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 136a Rn. 10; SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 136a Rn. 30; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 136a Rn. 16; LR/Gleß, StPO, 27. Aufl., § 136a Rn. 33; MüKo-StPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136a Rn. 33 f.; SK-StPO/Rogall, 6. Aufl., § 136a Rn. 51).
2. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung zur Anstiftung der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (rund 600 kg Kokain) decken ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf Grundlage einer Gesamtschau der erhobenen Beweise gewonnen. Insbesondere hat es sich einerseits darauf gestützt, dass der Angeklagte hochprofessionell und mit hoher krimineller Energie unter Verwendung von abhörsicheren Encrochat-Geräten handelte und seine Tatbeiträge ihn als „s. “ der Abwicklung des Drogengeschäfts zeigen. Andererseits hat es die durch seine erheblichen Vorstrafen belegte tiefe Verstrickung in den internationalen Rauschgifthandel gewürdigt, wonach er bereits in der Vergangenheit als führendes Mitglied einer „übernational agierenden Tätergruppierung“ angehörte, die Kokain nach Deutschland importierte, sowie über Kontakte zu Rauschgifthändlern im Ausland und mit Beziehungen nach Südamerika verfügte. Hingegen hat es keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Beschwerdeführer lediglich als „Handlanger“ tätig gewesen sein könnte.
Der vom Landgericht gezogene, auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützte Schluss ist danach auch insoweit möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22, NStZ-RR 2023, 256, 257).
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