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5 StR 333/21 ECLI:DE:BGH:2022:220622B5STR333.21.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision for failure to clarify protocol ambiguities regarding improper document introduction under § 249 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 333/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's judgment and ordering the appellant to bear the litigation costs. The dispute centered on a procedural challenge alleging a violation of § 261 of the Code of Criminal Procedure (StPO), specifically that a written declaration submitted to the commercial register was used in the trial without being properly introduced into the main proceedings in compliance with § 249 Abs. 2 StPO. The BGH declared the procedural plea inadmissible due to incomplete reasoning under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, as the appellant failed to address a conflicting note in the trial record suggesting a clerical error rather than a procedural breach, despite being required to investigate the actual course of events even as absent appellate counsel. The court further noted that the plea would have been inadmissible on the merits because the protocol had been properly corrected, confirming that the document was lawfully introduced into the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 261 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 249 Abs. 2 StGB; Inadmissibility of revision for failure to clarify protocol ambiguities regarding improper document introduction under § 249 StPO: Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es im Urteil betreffend die Tat 1 der Urteilsgründe eine von ihm stammende schriftliche Erklärung gegenüber dem Handelsregister verwertet habe, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig. Denn der Revisionsvortrag ist unvollständig und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Schlagwörter

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prozessuale Revision Zivilprozessordnung Verfahrensablauf Verletzung wesentlicher Formvorschriften kaufmännische Streitigkeiten Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 143/21
Admissibility of witness testimony obtained without prior instruction on statutory right to refuse: evidence exclusion for violation of § 52 Abs. 3 StPO
2 StR 47/13
Disclosure duties for pre-trial plea discussions and legal standard for withdrawal from attempted sexual abuse of children
BGHSt 58, 315
Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318).
BGHSt 51, 298
April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 ff.) und damit feststeht, dass die betreffende Urkunde prozessordnungsgemäß nach § 249 Abs.
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Volltext

Strafprozessrecht: Anforderungen an Revisionsvortrag

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es im Urteil betreffend die Tat 1 der Urteilsgründe eine von ihm stammende schriftliche Erklärung gegenüber dem Handelsregister verwertet habe, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig. Denn der Revisionsvortrag ist unvollständig und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Vorsitzende entgegen § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht festgestellt habe, dass die Richter und Schöffen der Strafkammer von der betreffenden Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Er teilt zudem mit, dass die dritte Seite des Protokolls vom vierten Hauptverhandlungstag wie folgt ende: „Vom Vorsitzenden wird bekannt gegeben, dass die Kammermitglieder vom Wortlaut der Ur-“. Welches Verfahrensgeschehen diesem im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkten unvollständigen Satz zugrunde liegt, teilt der Beschwerdeführer nicht mit, obgleich der Instanzverteidiger das Prozessgeschehen dem Revisionsverteidiger berichtet habe. Dies wäre aber notwendig gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Vorsitzende den auf die Feststellungen im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO hindeutenden Satz abgebrochen hat oder ob es sich lediglich - wie nach dem ordnungsgemäß durchgeführten Protokollberichtigungsverfahren feststeht - um einen Protokollierungsfehler gehandelt hat. Ergeben sich - wie hier - aus dem von der Revision selbst vorgetragenen Protokoll zum Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, welcher der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen kann, ist der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, sich dazu zu verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 − 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN).

Von seinen Vortragspflichten wird der Revisionsverteidiger auch nicht dadurch befreit, dass er selbst nicht in der Hauptverhandlung anwesend war. Denn er wäre angesichts der oben genannten Stelle des (fehlerhaften) Protokolls verpflichtet gewesen, konkrete Erkundigungen über den diesbezüglichen Ablauf der Hauptverhandlung einzuholen (vgl. etwa zum Instanzverteidiger BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318).

Die Rüge wäre aber - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - auch unbegründet, weil das Protokoll nach den daran zu stellenden Anforderungen berichtigt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 ff.) und damit feststeht, dass die betreffende Urkunde prozessordnungsgemäß nach § 249 Abs. 2 StGB zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden war.

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen

Werner