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IV ZR 184/20 ECLI:DE:BGH:2021:100221BIVZR184.20.0 KI-generiert

Valuation of non-admission appeal: Formal scope of appellate claim determines dispute value under § 47 GKG

Geschäftsnummer IV ZR 184/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reduced the dispute value for the non-admission appeal procedure from €30,974.36 to €18,812.02, thereby granting the plaintiff’s objection to the initial valuation. This decision arose from the plaintiff’s formal objection to a previous BGH order that had dismissed the plaintiff’s non-admission complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) and set the litigation value at the original appellate claim amount. The court ruled that under § 47 GKG, the value must reflect the formal "Beschwer" (subject matter in dispute), which is determined by the most recent substantive pleading made by the appealing party. As the plaintiff had formally narrowed their appellate claim to €18,812.02 in July 2020, this reduced amount, rather than the initial €30,974.36, constitutes the correct basis for the fee calculation in the non-admission procedure.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 47 Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 516 Abs. 1 ZPO; Valuation of non-admission appeal: Formal scope of appellate claim determines dispute value under § 47 GKG: Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

Schlagwörter

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Streitwert Klageschrift Kostenberechnung Beschwerdelegitimation Auslegung von Urteilen Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG
Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl.
§ 47 Abs. 3 GKG
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG
Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
§ 516 Abs. 1 ZPO

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BGH; Streitwertbemessung

[TENOR]

Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. Januar 2021 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2021 auf 18.812,02 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Der erst- und zweitinstanzlich unterlegene Kläger hat zwar im Berufungsverfahren zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 30.974,36 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 hat er aber seinen Berufungsantrag in der Hauptsache zuletzt und daher für die formelle Beschwer maßgeblich dahin neu gefasst, dass er nur noch die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zahlung in Höhe 18.812,02 € begehrt; in der teilweisen Reduzierung des Berufungsangriffs liegt zugleich die Rücknahme der weitergehenden Berufung (vgl. § 516 Abs. 1 ZPO).

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Bommel