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2 StR 469/19 ECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR469.19.0 KI-generiert

Sentencing of child abuse victims: Attributing psychological harm to individual offenses versus aggregate sentence formation

Geschäftsnummer 2 StR 469/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Landgericht Frankfurt am Main's conviction for sexual abuse of children and sexual abuse of protected persons in five cases and affirming the aggregate imprisonment term of three years and four months. The dispute centered on whether the trial court erred by aggravating the individual sentences based on the victims' sleep disturbances and fear of encountering the defendant; the BGH found a legal error in this sentencing rationale because such psychological harms, unless proven to be the direct consequence of specific individual acts rather than the result of the totality of offenses, may only be considered in full when forming the aggregate sentence, not the individual ones. However, the court held that this error did not influence the outcome as the imposed individual sentences were moderate, applying the principle that an error in sentencing justification does not warrant reversal if it does not affect the quantum of the penalty.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Sentencing of child abuse victims: Attributing psychological harm to individual offenses versus aggregate sentence formation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung Gesamtstrafe schwerer Fall E-Justice psychisches Trauma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafprozess: Berücksichtigung der psychischen Leiden von Kindesmissbrauchsopfern bei Strafzumessung sowie Gesamtstrafenbildung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Allerdings begegnet die Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass die beiden Geschädigten „aufgrund der Vorfälle an Schlafstörungen litten“ und eine von ihnen sich „noch heute vor Begegnungen mit dem Angeklagten fürchtet.“ Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Der Senat schließt jedoch im Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts aus, dass die maßvollen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.

Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg