Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZB 39/23 ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB39.23.0 KI-generiert

Objection to court cost calculation: permissible scope limited to errors in fee calculation, not underlying liability

Geschäftsnummer VIII ZB 39/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the appellant’s objection to the calculation of court costs, leaving the initial cost assessment of €1,466 in force. The dispute arose from the appellant’s objection to a cost bill issued after the appellate court had dismissed his legal complaint against a regional court decision as inadmissible and fixed the subject-matter value at €54,916.21. The court held that under § 66 GKG, an objection may only challenge errors in the calculation or application of cost law, not the underlying financial liability, and since the costs were correctly derived from the statutory fee table and subject-matter value, the objection was rejected without awarding costs for the objection proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to court cost calculation: permissible scope limited to errors in fee calculation, not underlying liability: 1. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenauflage Kostenberechnung Streitwert Prüfung der finanziellen Verhältnisse Kostenvorschuss gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Das Schreiben des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 66 Abs. 1 GKG
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138786) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22. Mai 2023 (22 S 87/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 54.916,21 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 11. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 1.466 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 54.916,21 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2023.

II. 1. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

3. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm