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4 StR 387/20 ECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR387.20.0 KI-generiert

Deduction of post-offense payments to the victim from the confiscation amount of criminal proceeds

Geschäftsnummer 4 StR 387/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, dismissing the case in part on procedural grounds and reducing the ordered confiscation amount from €141,500 to €127,997.76, while upholding the conviction for fraud in six cases and the total prison sentence of four years and six months. The dispute concerned the correct calculation of the value of criminal proceeds subject to confiscation under §§ 73, 73c StGB, specifically whether a post-offense payment made by the defendant to the victim should be deducted. The court held that while the payment did not qualify as an "expenditure" under § 73d Abs. 1 StGB because it lacked a temporal and substantive connection to the commission of the offense, it was deductible under § 73e Abs. 1 StGB as it satisfied a portion of the victim's claim for damages, thereby extinguishing that portion of the restitution obligation. The court ordered the procedure discontinued for one count due to process economy under § 154 Abs. 2 StPO and amended the confiscation order accordingly, leaving the remainder of the judgment in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73d Abs. 1 StGB, § 73e Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Deduction of post-offense payments to the victim from the confiscation amount of criminal proceeds: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 141.500 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil strafrechtliche Einziehung Schadenersatzzahlung Betrug Revision eines Entscheids Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
§ 154 Abs. 2 StPO
Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen das konkurrenzrechtliche Verhältnis zu der unter II.
§ 73c Satz 1 StGB
1, § 73c Satz 1 StGB von dem Wert des insgesamt betrügerisch Erlangten in Höhe von 40.000 € neben der Rückzahlung des Angeklagten in Höhe von 10.000 € auch die festgestellte, vom Angeklagten als vermeintliche Bonuszahlung erbrachte Geldleistung an den Geschädigten in Höhe von 502,24 € in Abzug zu bringen.
§ 73d Abs. 1 StGB
§ 73e Abs. 1 StGB
Die Zahlung des Angeklagten an den Geschädigten in Höhe von 502,24 € ist aber gemäß § 73e Abs. 1 StGB von dem Einziehungsbetrag abzusetzen, weil der aus den Taten erwachsene Schadenersatzanspruch des Geschädigten insoweit erloschen ist.
§ 354 Abs. 1 StPO
Da es sich bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages um die Anwendung zwingenden Rechts handelt, kann der Senat die Änderung der Einziehungsanordnung nach § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.
§ 473 Abs. 4 StPO
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren: Minderung des Einziehungsbetrages um eine zeitlich nach der Tat erbrachte Geldleistung an den Geschädigten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen schuldig ist und

bb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 127.997,76 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 141.500 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte im Fall II. Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen das konkurrenzrechtliche Verhältnis zu der unter II. Fall 2 der Urteilsgründe abgeurteilten Betrugstat nicht sicher beurteilen lässt.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Darüber hinaus entzieht sie der hinsichtlich dieser Tat angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.000 € die Grundlage. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren, zweimal ein Jahr und neun Monaten, ein Jahr und drei Monaten sowie ein Jahr aus, dass die Strafkammer ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang führt zu einer weiteren Herabsetzung des Einziehungsbetrages um 502,24 €. Bei den Taten II. Fälle 3, 6 und 7 der Urteilsgründe zum Nachteil des Geschädigten D. ist bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB von dem Wert des insgesamt betrügerisch Erlangten in Höhe von 40.000 € neben der Rückzahlung des Angeklagten in Höhe von 10.000 € auch die festgestellte, vom Angeklagten als vermeintliche Bonuszahlung erbrachte Geldleistung an den Geschädigten in Höhe von 502,24 € in Abzug zu bringen.

Die den Einziehungsbetrag mindernde Berücksichtigung der Bonuszahlung ergibt sich entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts allerdings nicht aus der Regelung des § 73d Abs. 1 StGB, weil es sich bei der mehr als neun Monate nach dem Zufluss des betrügerisch Erlangten erbrachten Leistung des Angeklagten nicht um eine Aufwendung im Sinne des Einziehungsrechts handelt. Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Der erbrachte Aufwand muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 ‒ 5 StR 558/19 Rn. 84; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640, S. 78; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73d Rn. 4; Heine in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 73d Rn. 7; Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., § 73d Rn. 7 ff.). Geldwerte Leistungen, die der Täter zeitlich nach dem strafrechtswidrigen Erwerb zur Verdeckung der Tat oder sonstigen Sicherung des durch die Tat Erlangten aufwendet, unterfallen daher nicht den Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, aaO; Lohse, aaO Rn. 8; Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 4).

Die Zahlung des Angeklagten an den Geschädigten in Höhe von 502,24 € ist aber gemäß § 73e Abs. 1 StGB von dem Einziehungsbetrag abzusetzen, weil der aus den Taten erwachsene Schadenersatzanspruch des Geschädigten insoweit erloschen ist. Da es sich bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages um die Anwendung zwingenden Rechts handelt, kann der Senat die Änderung der Einziehungsanordnung nach § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible

Bender

Quentin

Bartel

Lutz