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5 StR 330/23 ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR330.23.1 KI-generiert

Mootness of ancillary penalties in total sentence: automatic expiration of driver's license revocation and confiscation upon legal force of prior penalty orders

Geschäftsnummer 5 StR 330/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate rejected the defendant's appeal with a partial modification, ordering the removal of the lower court's directives to maintain the earlier revocation of his driver's license and the confiscation of a switchblade, while upholding the two-year total custodial sentence for theft with weapons and maintaining the defendant's liability for full legal costs. The case involved a criminal revision where the Landgericht Dresden had convicted the defendant of multiple counts of theft with weapons and related offenses, merging penalties from prior penalty orders and affirming ancillary measures including license revocation and weapon seizure; the defendant challenged the procedural handling of these ancillary sanctions. The court held that under §§ 55, 74, and 75 StGB, ancillary penalties and measures such as confiscation and license revocation become moot upon the legal force of the earlier judgment ordering them, as the property right passes to the state or the right ceases to exist, rendering any subsequent order to "maintain" such measures legally superfluous and requiring their omission from the final judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Mootness of ancillary penalties in total sentence: automatic expiration of driver's license revocation and confiscation upon legal force of prior penalty orders: Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Beschlagnahme strafrechtliches Revisionsverfahren Wegnahmerecht prozessleitende Verfügungen zusammenhängende Straftaten Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 12. September 2022 angeordneten Einziehung eines Springmessers entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus früheren Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die darin getroffenen Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperre für die Wiedererteilung sowie die Anordnung der Einziehung eines Messers hat es aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, versuchten Diebstahls mit Waffen sowie Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Einziehung eines Springmessers und die Entziehung der Fahrerlaubnis hat zu entfallen.

Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen – wie hier – gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675).

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 5 StR 23/22).

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen

Werner