Confiscation of criminal proceeds denied for lack of secured possession or actual dominion over the proceeds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially allowed the defendants' revisions, vacating the first-instance judgment regarding the defendant G. to remand the case for a new hearing on the mandatory consideration of confinement in a detoxification institution, and fully reversing the confiscation of proceeds against defendant M. The dispute arose from a conviction for drug and weapons offenses where the lower court had ordered the confiscation of the value of criminal proceeds; however, the appellate court found that M. had not acquired a financial asset within the meaning of § 73 Abs. 1 StGB because he lacked secured possession or actual dominion over the stolen cash, which he dropped during his flight and which was immediately recovered by police. Additionally, the court identified a procedural defect in the original trial for failing to assess under § 64 StGB whether the young, previously convicted defendant G., who exhibited signs of substance dependence, should be ordered into a detoxification facility, a review deemed necessary even under the newly amended sentencing law effective August 2023.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 246a Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 73c StGB; Confiscation of criminal proceeds denied for lack of secured possession or actual dominion over the proceeds: to remand the case for a new hearing on the mandatory consideration of confinement in a detoxification institution, and fully reversing the confiscation of proceeds against defendant M. The dispute arose from a conviction for drug and weapons offenses where the lower court had ordered the confiscation of the value of criminal proceeds; however, the appellate court found that M. had not acquired a financial asset within the meaning of § 73 Abs. 1 StGB because he lacked secured possession or actual dominion over the stolen cash, which he dropped during his flight and which was immediately recovered by police. Additionally, the court identified a procedural defect in the original trial for failing to assess under § 64 StGB whether the young, previously convicted defendant G., who exhibited signs of substance dependence, should be ordered into a detoxification facility, a review deemed necessary even under the newly amended sentencing law effective August 2023.
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KI-generiertBasis for vacating the judgment in part and remanding the case for new proceedings due to identified legal errors.
Basis for rejecting the portion of the appeal that was deemed unfounded.
Basis for imposing the costs of the appeal on the defendant despite the partial success.
Volltext
Einziehung des Wertes von Taterträgen nur bei tatsächlicher Verfügungsgewalt über Gegenstand
[TENOR]
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Juni 2023
a) hinsichtlich des Angeklagten G. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist;
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
b) hinsichtlich des Angeklagten M. im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Ihre auf die Sachrüge gestützten Revisionen erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4, analog § 354 Abs. 1 StPO, analog); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob gegen den Angeklagten G. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Anlass zu einer dahingehenden Prüfung bestand jedenfalls auf Grund der zur Person des Angeklagten und zu den Tatumständen getroffenen Feststellungen. Hiernach ist der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits in seiner Adoleszenz vierfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (UA S. 5 f.). Er hat sich dahin eingelassen, dass er bis zu seiner Inhaftierung zwischen ein und drei Gramm Cannabis täglich konsumiert und Kleinstmengen im Internet erworben habe; die Botenwege für den Accountbetreiber habe er erledigt, weil ihm dafür Cannabis für den Eigenkonsum versprochen worden sei und er so seinen Konsum habe finanzieren können (UA S. 19). Tatsächlich hat der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe zehn Gramm Marihuana als Gehilfenlohn erhalten (UA S. 12). Zudem nahm die Zeugin W. im Fall 2 der Urteilsgründe beim Angeklagten gerötete Augen, eine lallende Aussprache und ein nicht fokussiertes Verhalten wahr (UA S. 8). Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterbringung des jungen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 2 StR 101/23, Rn. 5).“
Dem schließt sich der Senat an. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen auch nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 2. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) angesichts der Feststellungen zur Person nicht gänzlich ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 17/21 mwN). Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt.
2. Die gegen den Angeklagten M. nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand. Denn der Angeklagte hat durch die Tat vom 3. November 2022 nichts im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Ein Tatbeteiligter erlangt einen Vermögensgegenstand, wenn dieser seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Eine solche Verfügungsgewalt ist dann gegeben, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann.
Hieran gemessen erlangte der Angeklagte an den der Polizeibeamtin entrissenen Geldscheinen keine faktische Verfügungsgewalt, weil er keinen gesicherten Besitz an dem Geld hatte. So warf er bei seinem Fluchtversuch einen Teil des Geldes in die Luft; das bei ihm verbliebene Geld konnte bei der unmittelbar danach erfolgten Festnahme sichergestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30; vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; Beschluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22).
3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten M. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi