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XIII ZB 73/19 ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB73.19.0 KI-generiert

Deportation detention: Validity of waiver of legal representation during hearing under fair trial principles

Geschäftsnummer XIII ZB 73/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the Landgericht's dismissal of the subject's complaint, finding that the district court violated the subject's right to a fair trial by ordering final deportation detention instead of provisional detention; the court ordered that no court fees be charged and imposed costs on the state. The case involved a challenge to a district court's order for deportation detention, where the subject, a non-legal expert, stated during the hearing that he wished to retain a lawyer but agreed to engage one only after the current hearing had concluded. The BGH held that the subject's statement did not constitute a waiver of legal representation for the entire proceeding but rather indicated a need for provisional detention pending the engagement of counsel. Under Section 427 Paragraph 1 FamFG, when a subject expresses a desire for legal representation during the hearing, the court is precluded from issuing a final detention order and must instead limit the detention to a provisional period not exceeding six weeks to allow for the appointment of counsel.

Legislator-Regeste

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§ 427 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Deportation detention: Validity of waiver of legal representation during hearing under fair trial principles: b) Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Amtsgericht hatte der Betroffene zwar noch keinen Rechtsanwalt für das Freiheitsentziehungsverfahren beauftragt. Er hat aber im Anhörungstermin nach dem Hinweis, dass es ihm freistehe, anwaltlichen Beistand zu suchen, erklärt, einen Anwalt hinzuziehen zu wollen. Dann musste das Amtsgericht ihm hierzu auch Gelegenheit geben und durfte Haft nur einstweilig und für nicht mehr als sechs Wochen anordnen (§ 427 Abs. 1 FamFG).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Anspruch auf ein faires Verfahren gesetzliche Vertretung Rechtsverzicht Bestellung eines Rechtsbeistands "Vorläufige Geltung"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Abschiebungshaftverfahren: Entscheidung in der Hauptsache trotz des geäußerten Wunsches des Betroffenen nach Beauftragung eines Anwalts nach dem "heutigen" Anhörungstermin

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth - 5. Zivilkammer - vom 8. Februar 2019 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. November 2018 den Betroffenen bis zu der am 7. Januar 2019 erfolgten Haftentlassung in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig abgewiesen. Der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, kam der Betroffene nicht nach. Ab 1. Mai 2017 war er unbekannt verzogen. Am 5. November 2018 meldete sich der Betroffene beim Einwohner-Zentralamt, Erstaufnahme Asyl/Flüchtlinge, in Hamburg. Er wurde aufgefordert, sich am nächsten Tag bei der beteiligten Behörde in Bayreuth vorzustellen. Dies geschah erst am 19. November 2018.

Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 20. November 2018 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 31. Januar 2019 an. Im Anhörungstermin wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines von ihm zu wählenden anwaltlichen Vertreters bedienen könne. Daraufhin erklärte der Betroffene:

"Ich möchte gerne einen Anwalt hinzuziehen. Ich bin jedoch damit einverstanden, einen Anwalt erst nach dem heutigen Termin zu beauftragen."

Der Betroffene wurde am 7. Januar 2019 nach Afghanistan abgeschoben. Seine danach auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht gegen den Betroffenen Haft bis 31. Januar 2019 angeordnet. Es sei nicht daran gehindert gewesen, in der Hauptsache zu entscheiden. Zwar habe der Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls zunächst angegeben, gerne einen Anwalt beiziehen zu wollen. Er habe dann jedoch erklärt, damit einverstanden zu sein, einen Anwalt erst nach dem Anhörungstermin zu beauftragen. Der Betroffene habe damit auf die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Rahmen der Anhörung verzichtet.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt der Haftrichter erst während des Anhörungstermins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 4 f. mwN).

b) Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Amtsgericht hatte der Betroffene zwar noch keinen Rechtsanwalt für das Freiheitsentziehungsverfahren beauftragt. Er hat aber im Anhörungstermin nach dem Hinweis, dass es ihm freistehe, anwaltlichen Beistand zu suchen, erklärt, einen Anwalt hinzuziehen zu wollen. Dann musste das Amtsgericht ihm hierzu auch Gelegenheit geben und durfte Haft nur einstweilig und für nicht mehr als sechs Wochen anordnen (§ 427 Abs. 1 FamFG).

Soweit der Betroffene seiner Erklärung hinzugefügt hat, er sei damit einverstanden, einen Anwalt erst nach dem "heutigen Termin" zu beauftragen, liegt darin nicht der vom Beschwerdegericht angenommene Verzicht. Die Hinzuziehung anwaltlichen Beistands erst nach dem aktuellen Termin ist die regelmäßige Folge einer zunächst nur einstweiligen Haftanordnung. Dass der nicht rechtskundige Betroffene für die Instanz endgültig darauf verzichten wollte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, konnte der protokollierten einschränkenden Äußerung bei interessengerechter Würdigung hingegen nicht entnommen werden.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Meier-Beck

Schmidt-Räntsch

Kirchhoff

Tolkmitt

Linder